Artikel 1 VO (EG) 1999/1493
(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthält Bestimmungen über Produktionspotential, Marktmechanismen, Erzeuger- und Branchenorganisationen, önologische Verfahren und Behandlungen, Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz, Qualitätswein b. A. und Handel mit Drittländern.
(2) Sie gilt für folgende Erzeugnisse:
KN-Code | Beschreibung | |
---|---|---|
a) | 200960 | Trauben (einschließlich Traubenmost) |
22043092 | Anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most | |
22043094 | ||
22043096 | ||
22043098 | ||
b) | ex2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich Brennwein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 22043092, 22043094, 22043096 und 22043098 |
c) | 08061093 | Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben |
08061095 | ||
08061097 | ||
22090011 | Weinessig | |
22090019 | ||
d) | 22060010 | Tresterwein |
23070011 | Weintrub | |
23070019 | ||
23089011 | Traubentrester | |
23089019 |
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Erzeugnisbezeichnungen sind in Anhang I definiert, die Bezeichnungen für Alkoholgehalte in Anhang II und die Weinbauzonen in Anhang III. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Über die Frage, ob Polen in die Weinbauzone A in Anhang III eingestuft wird, wird zum Tag des Beitritts entschieden.
(4) Das Wirtschaftsjahr für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse (im folgenden „Weinjahr” genannt) beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.
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