Artikel 2 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten ist bis zum 31. Juli 2010 untersagt, sofern dafür kein
- a)
- Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 3,
- b)
- Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 4 oder
- c)
- Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß Artikel 5 bzw. — bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 — gemäß Artikel 6 Absatz 1
erteilt wurde.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen Rebsorten als Keltertraubensorten auf Keltertraubensorten verboten.
(2) Trauben, die auf Flächen geerntet wurden,
- a)
- die vor dem 1. September 1998 mit Reben bepflanzt wurden und
- b)
- deren Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden durften,
dürfen nicht zur Herstellung von Wein verwendet werden, der zur Vermarktung bestimmt ist. Erzeugnisse, die aus solchen Trauben gewonnen wurden, dürfen nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden. Es darf jedoch aus ihnen kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.
(3) Hat ein Mitgliedstaat die Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 erstellt, so kann er von Absatz 2 dieses Artikels abweichen. Eine solche Abweichung muß vor dem 31. Juli 2008 gewährt werden und muß für die betreffenden Flächen die Genehmigung enthalten, zur Vermarktung bestimmten Wein zu erzeugen.
Die Abweichung wird gewährt,
- a)
- wenn der betreffende Erzeuger zuvor andere Reben auf einer hinsichtlich der Reinkultur gleichwertigen Fläche gerodet hat, es sei denn, er hat für die betreffende Fläche nach einer gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Regelung eine Rodungsprämie erhalten, und/oder
- b)
- durch Genehmigung der Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts, die ein Erzeuger innerhalb eines noch festzusetzenden Zeitraums im Anschluß an die Bepflanzung der betreffenden Fläche erworben hat; die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck auch die neu geschaffenen Pflanzungsrechte gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwenden, und/oder
- c)
- wenn der Mitgliedstaat (zur Zufriedenheit der Kommission) nachweisen kann, daß er über Pflanzungsrechte verfügt, auf die kein Anspruch erhoben wurde und die noch bestehen würden, wenn sie beantragt worden wären; in diesem Fall können diese Pflanzungsrechte genutzt und den Erzeugern für eine hinsichtlich der Reinkultur gleichwertige Fläche zugewiesen werden, und/oder
- d)
- wenn der betreffende Erzeuger sich zur Rodung einer hinsichtlich der Reinkultur gleichwertigen Fläche innerhalb von drei Jahren verpflichtet hat, sofern diese Fläche in die Weinbaukartei des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen wurde.
(4) Kommt Absatz 3 Buchstabe a) oder c) zur Anwendung, so verhängen die Mitgliedstaaten eine angemessene administrative Sanktion gegenüber den betreffenden Erzeugern.
(5) Absatz 3 Buchstabe c) kann nur bis zu einer Grenze von 1,2 % der Gesamtrebfläche in Anspruch genommen werden.
(6) Kommt Absatz 3 Buchstabe b) zur Anwendung, so gilt folgendes:
- a)
- Erwirbt der Weinbauer die Rechte aus einer Reserve, so ist dies nur nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) möglich; dabei beläuft sich die Zahlung auf 150 % des Betrags, den der Mitgliedstaat im Rahmen der genannten Bestimmung normalerweise vom Weinbauern erhebt.
- b)
- Erwirbt der Weinbauer ein Wiederbepflanzungsrecht, so erstreckt sich dieses Recht auf die betreffende Fläche plus 50 %, wobei diese 50 % der Reserve oder den Reserven gemäß Artikel 5 zugeführt oder, wenn Artikel 5 Absatz 8 zur Anwendung kommt, den neu geschaffenen Pflanzungsrechten gemäß Artikel 6 Absatz 1 hinzugefügt werden.
(7) Parzellen, die mit gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bepflanzt sind und
- a)
- seit dem 1. September 1998 bepflanzt wurden und deren Erzeugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden durften oder
- b)
- unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot gemäß Absatz 1 bepflanzt wurden,
sind zu roden. Die Kosten dieser Rodung sind von dem betreffenden Erzeuger zu tragen. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Anwendung dieses Absatzes notwendigen Maßnahmen.
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