Artikel 3 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,
- a)
- die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden,
- b)
- die für Weinbauversuche bestimmt sind oder
- c)
- die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilen, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bis spätestens 31. Juli 2003 Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, bestimmt sind, sofern die Erzeugung des betreffenden Weins aufgrund seiner Qualität anerkanntermaßen weit geringer als die Nachfrage ist.
(3) Berechtigt zur Ausübung der Neuanpflanzungsrechte ist der Erzeuger, dem sie erteilt wurden; diese Berechtigung gilt nur für die Flächen und Zwecke, für die diese Rechte erteilt wurden.
(4) Die Neuanpflanzungsrechte sind vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinjahrs auszuüben. Andere als in Absatz 1 genannte Neuanpflanzungsrechte, die innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeschöpft werden, werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) einer Reserve zugeführt.
(5) Andere als in Absatz 1 genannte Neuanpflanzungsrechte dürfen den Erzeugern nur im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Mengen erteilt werden. Dabei gilt folgendes:
- a)
- Bevor die Mitgliedstaaten die neu geschaffenen Pflanzungsrechte nach Artikel 6 einer oder mehreren Reserven zuführen, vergewissern sie sich, daß durch die Erteilung von Neupflanzungsrechten der Umfang der neu geschaffenen Pflanzungsrechte gemäß Artikel 6 Absatz 1 nicht auf einen Wert unter Null sinkt, und
- b)
- sobald ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 genannten neu geschaffenen Pflanzungsrechte einer oder mehreren Reserven zugeführt hat, hat die anschließende Erteilung von Neuanpflanzungsrechten zur Folge, daß ein der oder den Reserve(n) für die betreffende Region zugeführtes Pflanzungsrecht, das einer hinsichtlich der Reinkultur gleichwertigen Fläche entspricht, erlischt. Sollten aus der oder den betreffenden Reserve(n) keine ausreichenden Pflanzungsrechte zur Verfügung stehen, so darf keine Erteilung von Neuanpflanzungsrechten erfolgen.
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