Artikel 4 VO (EG) 1999/1493
(1) Wiederbepflanzungsrechte sind
- a)
- Wiederbepflanzungsrechte, die gemäß Absatz 2 erteilt wurden, oder
- b)
- ähnliche Rechte, die nach Maßgabe älterer gemeinschaftlicher oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworben wurden.
(2) Wiederbepflanzungsrechte werden von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt, die eine Rebfläche gerodet haben. Wiederbepflanzungsrechte können von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt werden, die sich verpflichten, Rebflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden. Die Wiederbepflanzungsrechte erstrecken sich auf eine Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten oder zu rodenden Fläche gleichwertig ist.
(3) Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat übertragen werden, sofern
- a)
- ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde. In diesem Fall darf das Wiederbepflanzungsrecht auf einer Fläche des letztgenannten Betriebs ausgeübt werden, die nicht größer sein darf als die übertragene Fläche, oder
- b)
-
die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind
- i)
- zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, oder
- ii)
- zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.
Die Rechte dürfen nur für die Flächen und Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials in ihrem Hoheitsgebiet führt.
(5) Die nach dieser Verordnung erworbenen Wiederbepflanzungsrechte sind vor dem Ende des fünften auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahrs auszuüben. Abweichend davon kann der Mitgliedstaat diese Frist auf acht Jahre verlängern. Innerhalb dieser Frist nicht ausgeschöpfte Wiederbepflanzungsrechte werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) einer Reserve zugeführt.
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