Artikel 5 VO (EG) 1999/1493

(1) Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotentials auf nationaler oder regionaler Ebene schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve und/oder gegebenenfalls regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2) Der Reserve bzw. den Reserven werden folgende Rechte zugeführt:

a)
Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte und aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht innerhalb der Frist von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 bzw. Absatz 6 dieses Artikels ausgeschöpft wurden;
b)
Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der Reserve zugeführt wurden, und zwar gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, deren Höhe und sonstige Modalitätenvon den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien festzulegen sind;
c)
neu geschaffenen Pflanzungsrechte gemäß Artikel 6;
d)
für Zypern Pflanzungsrechte in einem Umfang von 2000 ha für die Erzeugung von Qualitätsweinen aus der vor dem Beitritt bestehenden nationalen Reserve Zyperns. Zypern übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Gebiete, denen die Pflanzungsrechte aus dieser nationalen Reserve zugeteilt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können die der Reserve zuzuführenden Rechte in folgender Weise gewähren:

a)
ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb niederlassen und diesen als Betriebsinhaber bewirtschaften, oder
b)
gegen eine Zahlung an einen nationalen und gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen abhängig sein kann.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß aufgrund der Standorte, an denen die aus einer Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Sorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, daß die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht und daß die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(5) Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte können bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinjahrs aus der Reserve wiedergewährt werden. Pflanzungsrechte, die innerhalb dieser Frist nicht wiedergewährt wurden, erlöschen.

(6) Aus einer Reserve gewährte Pflanzungsrechte müssen bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahrs ausgeschöpft werden. Während dieses Zeitraums nicht ausgeschöpfte, aus einer Reserve gewährte Pflanzungsrechte werden gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wieder einer Reserve zugeführt.

(7) Mitgliedstaaten, die regionale Reserven schaffen, können den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so können auch Transfers zwischen diesen Reserven zugelassen werden.

Bei Transfers gemäß diesem Absatz kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 kann sich die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dafür entscheiden, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß er in seinem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügt. Dieses System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Verfügt ein Mitgliedstaat über ein solches System, so wird die Geltungsdauer der in Artikel 4 Absatz 5 erster Satz genannten Wiederbepflanzungsrechte um fünf Weinjahre verlängert. Artikel 4 Absatz 5 zweiter Satz bleibt anwendbar.

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