Artikel 6 VO (EG) 1999/1493

(1) Die neu geschaffenen Pflanzungsrechte, einschließlich der von dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 2 gewährten Neupflanzungsrechte, werden wie folgt aufgeteilt:

a)
Deutschland:
1534 ha,
Griechenland:
1098 ha,
Spanien:
17355 ha,
Frankreich:
13565 ha,
Italien:
12933 ha,
Luxemburg:
18 ha,
Österreich:
737 ha,
Portugal:
3760 ha;
b)
Gemeinschaftsreserve:
17000 ha.

(2) Die neu geschaffenen Pflanzungsrechte können nur dann einer Reserve zugeführt oder gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat die Aufstellung des Produktionspotentials gemäß Artikel 16 vorgenommen hat.

(3) Die Zuweisung neu geschaffener Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1 an eine Reserve oder die Ausübung dieser Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) kann nur einmal erfolgen.

(4) Die Tschechische Republik erhält neu geschaffene Pflanzungsrechte für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in Höhe von 2 % der am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik genutzten Gesamtrebfläche. Diese Rechte werden einer nationalen Reserve zugeführt, für die Artikel 5 gilt.

Malta erhält neu geschaffene Pflanzungsrechte für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bis zur Erreichung einer Gesamtrebfläche in Malta von 1000 ha. Diese neu geschaffenen Pflanzungsrechte müssen spätestens bis zum Weinwirtschaftsjahr 2005/2006 in Anspruch genommen werden. Werden sie nicht bis zum Weinwirtschaftsjahr 2005/2006 in Anspruch genommen, werden sie der Reserve zugeführt, für die Artikel 5 gilt.

(5) Bulgarien und Rumänien erhalten mit dem Tag des Beitritts neu geschaffene Pflanzungsrechte für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in Höhe von 1,5 % der Gesamtrebfläche, d. h. 2302,5 Hektar im Falle Bulgariens und 2830,5 Hektar im Falle Rumäniens. Diese Rechte werden einer nationalen Reserve zugeführt, für die Artikel 5 gilt.

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