Artikel 7 VO (EG) 1999/1493
(1) Für dieses Kapitel gelten folgende Begriffsbestimmungen
- a)
- „Roden” : die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;
- b)
- „Pflanzen” : das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;
- c)
- „Pflanzungsrecht” : das Recht, aufgrund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 Reben anzupflanzen;
- d)
- „Wiederbepflanzungsrecht” : das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 8 Rebstöcke gerodet wurden bzw. zu roden sind, Reben anzupflanzen;
- e)
- „Umveredelung” : die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Sie können insbesondere folgendes umfassen:
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Bestimmungen über die Destillation der Produkte, die von den in Artikel 2 Absatz 7 genannten Reben stammen;
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Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Kapitels;
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die Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 2;
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das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2;
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die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 5 Absatz 7;
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die Handhabung der Gemeinschaftsreserve gemäß Artikel 6 Absatz 1. Die Durchführungsbestimmungen können insbesondere vorsehen, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 neu geschaffene Pflanzungsrechte aus der Gemeinschaftsreserve den Mitgliedstaaten zur Verwendung in Gebieten zugeteilt werden, für die ein zusätzlicher Bedarf nachgewiesen werden kann, der durch die Zuteilung dieser neu geschaffenen Pflanzungsrechte gedeckt werden könnte;
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Vorkehrungen, mit denen sichergestellt werden kann, daß mit den gemäß Artikel 3 Absatz 1 gewährten Neuanpflanzungsrechten das Neuanpflanzungsverbot nach Artikel 2 Absatz 1 nicht unterlaufen wird.
(3) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2003 und anschließend in Abständen von drei Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Kapitels vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge für die Gewährung weiterer neu geschaffener Pflanzungsrechte beigefügt werden.
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