Artikel 8 VO (EG) 1999/1493

(1) Für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf einer bestimmten Rebfläche kann eine Prämie gewährt werden.

Die Prämie kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels Erzeugern gewährt werden, die auf Rebflächen Weinbau betreiben. Die betreffende Rebfläche muß mindestens 10 Ar betragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, für welche Flächen die Prämie gewährt werden darf. Die Prämienfähigkeit dieser Flächen kann auch an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere um ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Umweltbelangen in den betreffenden Regionen sicherzustellen.

(3) Die Gewährung der Prämie bewirkt für den Erzeuger den Verlust der Wiederbepflanzungsrechte für die Fläche, für die die Prämie gewährt worden ist.

(4) Die Höhe der Prämie je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage folgender Kriterien festgesetzt:

a)
landwirtschaftlicher Ertrag oder Produktionskapazität des Betriebs,
b)
Anbaumethode,
c)
Fläche, für die die Prämie gewährt werden soll, im Verhältnis zur Betriebsfläche,
d)
Art des erzeugten Weins und
e)
Betreiben von Mischanbau.

(5) Die Höhe der Prämie darf noch festzusetzende Obergrenzen nicht überschreiten.

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