Artikel 9 VO (EG) 1999/1493

Nicht prämienfähig sind

a)
bewirtschaftete Rebflächen, bei denen während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren Verstöße gegen gemeinschaftliche oder innerstaatliche Bepflanzungsvorschriften festgestellt worden sind;
b)
Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden;
c)
Rebflächen, die während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren bepflanzt wurden;
d)
Rebflächen, denen während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen zugute kamen.

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