Artikel 9 VO (EG) 1999/1493
Nicht prämienfähig sind
- a)
- bewirtschaftete Rebflächen, bei denen während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren Verstöße gegen gemeinschaftliche oder innerstaatliche Bepflanzungsvorschriften festgestellt worden sind;
- b)
- Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden;
- c)
- Rebflächen, die während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren bepflanzt wurden;
- d)
- Rebflächen, denen während eines noch zu bestimmenden Zeitraums von höchstens zehn Weinjahren Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen zugute kamen.
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