Artikel 10 VO (EG) 1999/1493

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a)
die Zeitpunkte für die Antragstellung und die Durchführung der Rodung;
b)
die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen;
c)
die in Artikel 8 Absatz 5 genannten Prämienobergrenzen;
d)
Umwelterwägungen und
e)
die Festlegung der in Artikel 9 genannten Zeiträume.

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