Artikel 10 VO (EG) 1999/1493
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:
- a)
- die Zeitpunkte für die Antragstellung und die Durchführung der Rodung;
- b)
- die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen;
- c)
- die in Artikel 8 Absatz 5 genannten Prämienobergrenzen;
- d)
- Umwelterwägungen und
- e)
- die Festlegung der in Artikel 9 genannten Zeiträume.
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