Artikel 11 VO (EG) 1999/1493

(1) Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.

(2) Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.

(3) Die Regelung umfaßt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)
die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
b)
die Umbepflanzung von Rebflächen;
c)
Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.

Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.

Sie umfasst die im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 sowie die jungen Landwirten gewährten und während der Wirtschaftsjahre 2000/01, 2001/02 und 2002/03 in Anspruch genommenen Neuanpflanzungsrechte.

(4) Die Regelung kann nur in den Gebieten eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen werden, für die der Mitgliedstaat die Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 vorgenommen hat.

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