Artikel 12 VO (EG) 1999/1493
Für die Erstellung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne sowie gegebenenfalls auch für deren Genehmigung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Pläne müssen die Vorschriften dieses Kapitels und der betreffenden Durchführungsbestimmungen erfüllen.
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