Artikel 13 VO (EG) 1999/1493

(1) Eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung kann nur gewährt werden, wenn dafür Pläne vorliegen und erforderlichenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurden. Die Unterstützung erfolgt in folgender Form:

a)
Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Plans zusammenhängen, und
b)
Zuschuß zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(2) Die Entschädigung der Erzeuger für Einkommenseinbußen kann folgende Form haben:

a)
Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I dieses Titels, oder
b)
Entschädigung aus dem Gemeinschaftshaushalt.

(3) Der Gemeinschaftszuschuß zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/l999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds(1) als Ziel-1-Gebiete eingestuft wurden, darf jedoch ein Gemeinschaftszuschuß bis zu 75 % gewährt werden. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten in keinem Fall einen Kostenzuschuß leisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

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