Artikel 14 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Kommission legt auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalles und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwandsvorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(2) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepaßt.

(3) Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten orientiert sich am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

(4) Sind einem Mitgliedstaat Mittel für eine bestimmte Anzahl von Hektar zugewiesen worden, so kann er diese Mittel für eine größere Anzahl von Hektar als zugewiesen verwenden. Dabei kann er den reduzierten Hektarbetrag mit einzelstaatlichen Mitteln bis zum ursprünglichen Höchstbetrag pro Hektar der Gemeinschaftszuweisung anheben.

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