Artikel 15 VO (EG) 1999/1493

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Sie können insbesondere folgendes vorsehen:

a)
die Mindestgröße der betreffenden Rebfläche;
b)
die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte im Allgemeinen und der im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Programme;
c)
Vorkehrungen zur Verhütung eines Anstiegs des Produktionspotentials infolge der Anwendung dieses Kapitels;
d)
Unterstützungshöchstbeträge je Hektar.

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