Artikel 15 VO (EG) 1999/1493
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Sie können insbesondere folgendes vorsehen:
- a)
- die Mindestgröße der betreffenden Rebfläche;
- b)
- die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte im Allgemeinen und der im Rahmen von Betriebsverbesserungsplänen jungen Landwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte im Rahmen der Durchführung der Programme;
- c)
- Vorkehrungen zur Verhütung eines Anstiegs des Produktionspotentials infolge der Anwendung dieses Kapitels;
- d)
- Unterstützungshöchstbeträge je Hektar.
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