Artikel 16 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Aufstellung über das Produktionspotential enthält Angaben über

a)
die Flächen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats mit Reben bebaut sind, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 als Rebsorten für die Weinherstellung klassifiziert sind;
b)
die betreffenden Sorten;
c)
den Gesamtbestand an bestehenden Pflanzungsrechten;
d)
die in Anwendung dieses Titels erlassenen nationalen oder regionalen Vorschriften.

(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die Aufstellung auf regionaler Grundlage vorgenommen werden kann. In diesem Fall sind jedoch alle regionalen Aufstellungen bis zum 31. Dezember 2001 fertigzustellen. Verspätet sich die Aufstellung in einem Gebiet, so steht dies gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung dieses Titels in den anderen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats nicht entgegen.

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