Artikel 17 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Kommission kann eine Abschätzung folgender Parameter vornehmen:

a)
Produktionsaufkommen der verschiedenen Erzeugnisse des Weinsektors;
b)
Ausmaß der industriellen Verwendung von Reberzeugnissen;
c)
Entwicklung des Verbrauchs von Wein und anderen in unverändertem Zustand genußfertigen Erzeugnissen des Weinsektors sowie
d)
sonstiger Aspekte, deren Kenntnis für die Verwaltung des Marktes bzw. einer Regelung für die Anpassung der Versorgung erforderlich ist.

(2) Bei der Durchführung dieser Abschätzung kann die Kommission externe Gutachter heranziehen.

(3) Die Kommission finanziert eine unabhängige Studie über die Verwendung interspezifischer Rebsorten. Auf der Grundlage dieser Studie legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2003 einen entsprechenden Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigegeben sind.

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