Artikel 18 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte. Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, daß sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

(2) Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, gleichviel, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

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