Artikel 19 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. Die in die Klassifizierung aufgenommenen Rebsorten müssen der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung dieser Art mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Folgende Rebsorten dürfen nicht in diese Klassifizierung aufgenommen werden:
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Noah,
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Othello,
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Isabelle,
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Jacquez,
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Clinton,
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Herbémont.
(2) In ihrer Klassifizierung führen die Mitgliedstaaten die Rebsorten auf, die zur Erzeugung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. geeignet sind. Diese Sorten müssen der Art Vitis vinifera angehören.
Wird Polen als Weinbauzone gemäß Artikel 1 Absatz 3 eingestuft, muss es zum Tag des Beitritts die Rebsorten angeben, die für die Erzeugung der einzelnen im polnischen Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine geeignet sind.
(3) Nur die in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten dürfen in der Gemeinschaft zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Rebsorten, die für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke bestimmt sind.
(4) Flächen, die mit nicht in der Rebsortenklassifizierung aufgeführten Sorten für die Weinherstellung bepflanzt sind, müssen gerodet werden, sofern die Erzeugung auf diesen Flächen nicht ausschließlich für den Verbrauch der Familie des Weinbauers bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Überwachung dieser Ausnahmeregelung notwendigen Maßnahmen.
(5) Werden Sorten aus der Klassifizierung gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach deren Streichung zu roden.
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