Artikel 21 VO (EG) 1999/1493

Die Kapitel I und II dieses Titels gelten nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinjahr höchstens 25000 Hektoliter beträgt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinjahren.

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