Artikel 22 VO (EG) 1999/1493
Die Mitgliedstaaten können strengere einzelstaatliche Vorschriften für die Neu- oder Wiederbepflanzung mit Reben oder die Umveredelung erlassen. Sie können vorschreiben, daß die in diesem Titel vorgesehenen Anträge oder Auskünfte durch weitere, für die Kontrolle der Entwicklung des Produktionspotentials erforderliche Angaben ergänzt werden.
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