Artikel 23 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Die Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a)
das Format und die erforderliche Ausführlichkeit der Daten für die Aufstellung gemäß Artikel 16 sowie
b)
die Verwaltung der Rebsortenklassifizierung gemäß Artikel 19;
c)
die Verwendung der Erzeugnisse aus Sorten, die nicht in dieser Klassifizierung enthalten sind.

(2) Die Bestimmungen für ein Begleitpapier für vegetatives Vermehrungsmaterial von Rebsorten und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, auch über die Kontrolle, können nach dem Verfahren des Artikels 75 erlassen werden.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 kann nach dem Verfahren des Artikels 75 geändert oder aufgehoben werden.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 75 wird darüber entschieden, ob ein Mitgliedstaat die Aufstellung gemäß Artikel 16 erstellt hat bzw. ob die betreffende Entscheidung aufgehoben werden soll, wenn z.B. ein Mitgliedstaat die Aufstellung nicht aktualisiert hat.

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