Artikel 24 VO (EG) 1999/1493
(1) Für die Erzeuger wird eine Beihilfe für die private Lagerhaltung folgender Erzeugnisse gewährt:
- a)
- Tafelwein,
- b)
- Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, daß mit den Interventionsstellen in der Zeit vom 16. Dezember bis zum darauffolgenden 15. Februar zu noch festzulegenden Bedingungen ein langfristiger Lagervertrag geschlossen wird.
(3) Die Laufzeit der langfristigen Lagerverträge endet
- a)
- für Tafelwein frühestens am 1. September nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat frühestens am 1. August nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und
- b)
- spätestens am 30. November nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
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