Artikel 25 VO (EG) 1999/1493
(1) Für den Abschluß von Lagerhaltungsverträgen gelten gewisse Voraussetzungen, vor allem hinsichtlich der Qualität der betreffenden Erzeugnisse.
(2) Die Lagerhaltungsverträge für Tafelwein müssen die Bestimmung enthalten, daß die Zahlung der Beihilfe für die gesamten oder einen Teil der eingelagerten Mengen eingestellt werden kann und die entsprechenden Verpflichtungen der Erzeuger enden können, sobald die Marktpreise für die betreffende Tafelweinart eine noch festzusetzende Schwelle überschreiten.
(3) Der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung darf nur die technischen Lagerhaltungskosten und die Zinsen decken, die beide pauschal festgesetzt werden.
(4) Bei konzentriertem Traubenmost kann ein der Dichte entsprechender Koeffizient auf diesen Betrag angewendet werden.
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