Artikel 26 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes vorsehen:
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die Festsetzung der Schwelle, des Pauschalbetrags und des Koeffizienten gemäß Artikel 25;
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daß langfristige Lagerverträge für Tafelwein nur für bestimmte Tafelweinarten geschlossen werden dürfen;
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daß Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden kann;
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Regeln für die Anwendung der Bestimmung über die Einstellung der Beihilfezahlungen gemäß Artikel 25 Absatz 2;
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daß Traubenmost und konzentrierter Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht Gegenstand langfristiger Lagerverträge sein darf und
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die tatsächliche Vertragslaufzeit.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann vorgesehen werden, daß
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die Regelung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung nicht angewendet werden darf, wenn die Entwicklung des Marktes zeigt, daß die Regelung nicht gerechtfertigt ist, und
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die Möglichkeit des Abschlusses weiterer langfristiger Lieferverträge jederzeit ausgesetzt werden kann, wenn die Entwicklung des Marktes und insbesondere das Ausmaß, in dem bereits Verträge geschlossen wurden, dies rechtfertigt.
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