Artikel 26 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes vorsehen:

die Festsetzung der Schwelle, des Pauschalbetrags und des Koeffizienten gemäß Artikel 25;

daß langfristige Lagerverträge für Tafelwein nur für bestimmte Tafelweinarten geschlossen werden dürfen;

daß Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden kann;

Regeln für die Anwendung der Bestimmung über die Einstellung der Beihilfezahlungen gemäß Artikel 25 Absatz 2;

daß Traubenmost und konzentrierter Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft nicht Gegenstand langfristiger Lagerverträge sein darf und

die tatsächliche Vertragslaufzeit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann vorgesehen werden, daß

die Regelung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung nicht angewendet werden darf, wenn die Entwicklung des Marktes zeigt, daß die Regelung nicht gerechtfertigt ist, und

die Möglichkeit des Abschlusses weiterer langfristiger Lieferverträge jederzeit ausgesetzt werden kann, wenn die Entwicklung des Marktes und insbesondere das Ausmaß, in dem bereits Verträge geschlossen wurden, dies rechtfertigt.

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