Artikel 27 VO (EG) 1999/1493
(1) Das vollständige Auspressen eingemaischter und nichteingemaischter Weintrauben und das Auspressen von Weintrub sind untersagt. Das gleiche gilt für das erneute Vergären von Traubentrester für destillationsfremde Zwecke.
(2) Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern
- a)
- die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind und
- b)
- der behandelte Weintrub nicht in den Trockenzustand übergeführt wird.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Personen und Vereinigungen hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.
(4) Die Alkoholmenge in den zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnissen beträgt mindestens 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol, wenn der Wein unmittelbar aus Weintrauben gewonnen wurde. Abgesehen von Ausnahmen in technisch begründeten Fällen darf sie nicht weniger betragen als 5 %, wenn der Wein durch Weinbereitung aus Traubenmost, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein gewonnen wurde. Falls diese Prozentsätze nicht erreicht werden, muß der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.
Für noch zu bestimmende Erzeugergruppen, für bestimmte Erzeugungsgebiete sowie für gemäß Artikel 28 unter die Destillation fallenden Wein kann von Absatz 3 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes abgewichen werden.
(5) Die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3 kann auch durch Belieferung eines Essigherstellers mit Wein erfüllt werden.
(6) Mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Personen und Vereinigungen hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die über Nebenerzeugnisse verfügt, die bei anderen Traubenverarbeitungen als der Weinbereitung anfallen, diese destillieren zu lassen.
(7) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinanbauflächen in der Tschechischen Republik, in Malta, Österreich, Slowenien oder der Slowakei geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen zu beseitigen.
(8) Die Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 3 bzw. des Absatzes 6 können dadurch erfüllt werden, daß die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen beseitigt werden.
(9) Der Ankaufspreis für nach diesem Artikel zur Destillation gelieferten Traubentrester, Weintrub und Wein wird auf 0,995 EUR je % vol/hl festgesetzt.
(10) Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht niedriger sein als der Ankaufspreis.
(11) Die Brennerei kann
- a)
- entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist,
- b)
- oder das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.
Wurde der Wein schon vor der Lieferung an die Brennerei zu Brennwein verarbeitet, so erhält der Hersteller des Brennweins die Beihilfe gemäß Buchstabe a), und das Destillationserzeugnis darf nicht an die Interventionsstelle geliefert werden.
(12) Es kann entschieden werden, daß statt der Interventionsstelle ein Wirtschaftsteilnehmer mit dem Alkohol beliefert werden muß, der im Rahmen von Verkäufen für den Absatz der Destillationsprodukte ein Angebot eingereicht hat und der im Rahmen des Verfahrens des Artikels 31 Absatz 1 den Zuschlag erhalten hat.
(13) Die Absätze 1 bis 12 gelten weder für Traubensaft und konzentrierten Traubensaft noch für zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.
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