Artikel 28 VO (EG) 1999/1493

(1) Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für eine andere Nutzung aufgeführt sind, wird, soweit die normalen Weinbereitungsmengen überschritten werden und sofern dieser Wein nicht in dem betreffenden Weinjahr ausgeführt wird, zu einem festzusetzenden Zeitpunkt destilliert. Außer in Ausnahmefällen darf er nur in eine Brennerei verbracht werden.

(2) Die normalen Weinbereitungsmengen werden ermittelt auf der Grundlage

a)
der Weinbereitungsmenge in einem noch festzusetzenden Referenzzeitraum und
b)
der herkömmlichen Verwendungszwecken vorbehaltenen Weinmengen.

(3) Der Ankaufspreis für den zur Destillation gemäß diesem Artikel gelieferten Wein beträgt 1,34 EUR/% vol/hl; er kann während eines bestimmten Weinjahres schwanken, sofern der Durchschnitt für dieses Weinjahr weiterhin 1,34 EUR/% vol/hl beträgt.

(4) Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht niedriger sein als der Ankaufspreis.

(5) Die Brennerei kann

a)
eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen, sofern das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol aufweist, oder
b)
das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern, sofern es einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

Wurde der Wein schon vor der Lieferung an die Brennerei zu Brennwein verarbeitet, so erhält der Hersteller des Brennweins die Beihilfe gemäß Buchstabe a), und das Destillationserzeugnis darf nicht an die Interventionsstelle geliefert werden.

(6) Es kann entschieden werden, daß statt der Interventionsstelle ein Wirtschaftsteilnehmer mit dem Alkohol beliefert werden muß, der im Rahmen von Verkäufen für den Absatz der Destillationsprodukte ein Angebot eingereicht hat und der im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 31 Absatz 1 den Zuschlag erhalten hat.

(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2.

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