Artikel 29 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Gemeinschaft kann eine Unterstützung für die Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung derjenigen Teile des Trinkalkoholsektors mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern, in denen dieser Alkohol herkömmlich verwendet wird.
(2) Die Unterstützung geschieht in Form einer primären Beihilfe und einer sekundären Beihilfe an die Brennereien.
(3) Die primäre Beihilfe wird auf der Grundlage der destillierten Menge an Tafelwein und an zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein gewährt.
(4) Die primäre Beihilfe wird auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Brennereien und den Weinbauern gewährt. Es wird ein von den Brennereien an die Weinbauern zu zahlender Mindestpreis festgelegt, der während eines Weinjahres schwanken darf, sofern der Durchschnitt für das jeweilige Weinjahr 2,488 EUR/% vol/hl beträgt.
(5) Die Höhe der primären Beihilfe trägt folgenden Kriterien Rechnung:
- a)
- der von den Brennereien an die Weinbauern zu zahlende durchschnittliche Mindestpreis muß in einem Weinjahr dem in Absatz 4 genannten Betrag entsprechen;
- b)
- die Versorgung der traditionellen Abnehmer im Trinkalkoholsektor zu wettbewerbsfähigen Preisen muß gewährleistet bleiben.
(6) Die sekundäre Beihilfe wird in Form einer Zahlung zur Deckung angemessener Kosten für die Lagerung des dabei anfallenden Destillats gewährt. Damit soll die Anwendung der Primärbeihilferegelung erleichtert werden.
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