Artikel 30 VO (EG) 1999/1493
(1) Für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen kann eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden.
(2) Die Maßnahme hat folgenden Zweck:
- a)
- Beseitigung spezifischer Überschüsse und
- b)
- Gewährleistung der kontinuierlichen Versorgung von einer Ernte zur anderen.
(3) Die Inanspruchnahme dieser Maßnahme ist den Erzeugern freigestellt.
(4) Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Produktionsgebiete beschränkt werden. Auf Qualitätswein b.A. kann sie nur auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats angewendet werden.
(5) Ein Kriterium für die Einführung dieser Maßnahme wäre eine nachweisbare Verschlechterung des Marktpreises für eine Weinkategorie oder für Weine bestimmter Produktgebiete über eine gewisse Zeit.
(6) Sollte die Gemeinschaft diese Maßnahme in drei aufeinanderfolgenden Jahren für eine bestimmte Weinart (in einem bestimmten Gebiet) anwenden, so unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die anhaltende Krise und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.
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