Artikel 31 VO (EG) 1999/1493
(1) Der von der Interventionsstelle übernommene Alkohol wird entweder durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder durch Ausschreibung abgesetzt. Beim Absatz dieses Alkohols vermeiden die Behörden soweit wie möglich, Marktabsatzmöglichkeiten für Alkohol, die traditionell vom Bestehen dieser Absatzmöglichkeiten abhängig sind, zu beeinträchtigen. Er darf nicht in den Alkoholsektor für die Nahrungsmittelverwendung gelangen.
(2) Für den Fall, daß die Versorgung des Teils des Sektors, in dem die Verwendung von Weinalkohol vorgeschrieben ist, durch Anwendung der Artikel 27, 28 und 29 nicht gesichert ist, kann jedoch entschieden werden, daß dieser Alkohol in diesem Sektor abgesetzt wird.
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