Artikel 32 VO (EG) 1999/1493
(1) Für Wein von Erzeugern, die eine Erhöhung des Alkoholgehalts durch Zuckerung oder Zusatz von Most vorgenommen haben, für den die Beihilfe nach Artikel 34 gewährt wurde, wird der für die jeweilige Destillation, mit Ausnahme der Destillation nach Artikel 27, festgesetzte Ankaufspreis innerhalb jeder Weinbauzone um denselben Pauschalbetrag verringert, der nach der Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 34 und der für die betreffende Weinbauzone vorgesehenen Erhöhung des Alkoholgehalts berechnet wird.
(2) Auf Antrag des Erzeugers wird der Abschlag nur für die Mengen vorgenommen, bei denen der Alkoholgehalt gemäß Absatz 1 erhöht worden ist.
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