Artikel 33 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a)
die in diesem Kapitel genannten Ausnahmen;
b)
hinsichtlich der Artikel 27 und 28 die Voraussetzungen, unter denen die Destillation durchzuführen ist, die Ermittlung des in dem erzeugten Wein enthaltenen Alkoholvolumens, die Voraussetzungen, unter denen die Erzeugnisse an die Interventionsstelle geliefert werden, und die Ankaufspreise der Destillationsprodukte, die von den Interventionsstellen übernommen werden können, bzw. die Kriterien für die Festsetzung dieser Preise;
c)
die Mindestnormen für Traubentrester und Weintrub;
d)
die Voraussetzungen, unter denen die in Artikel 27 Absatz 7 genannte kontrollierte Beseitigung vorgenommen werden kann;
e)
die gemäß Artikel 28 Absatz 2 normalerweise erzeugten Weinmengen;
f)
die Regelung für die in Artikel 30 genannte Maßnahme und die darunter fallenden Erzeugnisse sowie den Absatz der Destillationsprodukte, vor allem zur Vermeidung einer Störung des Markts für Alkohol und alkoholische Getränke;
g)
die Möglichkeit der Anpassung des Ankaufspreises nach Artikel 28 Absatz 3 und
h)
die Festlegung des Mindestpreises nach Artikel 29 Absatz 4.

(2) Die Höhe der in den Artikeln 27 und 28 genannten Beihilfen, die sicherstellen sollen, daß die Erzeugnisse Absatz finden, die Höhe der in Artikel 29 genannten Beihilfen und die Bestimmungen über die Umstände, die eine Auslösung der in Artikel 30 genannten Maßnahme bewirken, sowie die Höhe und Form der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für diese Maßnahme werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgesetzt.

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