Artikel 34 VO (EG) 1999/1493

(1) Es wird eine Beihilfe eingeführt für die Verwendung von

a)
konzentriertem Traubenmost und
b)
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat

gemeinschaftlicher Erzeugung, wenn diese Erzeugnisse zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, für die eine solche Erhöhung nach dieser Verordnung zulässig ist.

(2) Die Beihilfegewährung kann den in den Weinbauzonen C III erzeugten Produkten vorbehalten werden, wenn sich ohne diese Maßnahme der gegenwärtige Handel mit Traubenmost und Verschnittwein nicht aufrechterhalten ließe.

(3) Die Höhe der Beihilfe wird in EUR je % vol potentiellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des konzentrierten Traubenmosts oder rektifizierten Traubenmostkonzentrats festgesetzt, wobei dem Unterschied der Kosten zwischen der durch die genannten Erzeugnisse und der durch Saccharose erzielten Anreicherung Rechnung zu tragen ist.

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