Artikel 35 VO (EG) 1999/1493
(1) Es wird eine Beihilfe eingeführt für die Verwendung von
- a)
- in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen;
- b)
- in den Weinbauzonen C III erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur auf das Vereinigte Königreich und Irland beschränkten Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 220600, für die gemäß Anhang VII Abschnitt C Nummer 2 die Verwendung eines zusammengesetzten Ausdrucks, der das Wort „Wein” enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann;
- c)
- in der Gemeinschaft erzeugtem konzentrierten Traubenmost als Hauptbestandteil eines Warensortiments, das im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer deutlichen Gebrauchsanweisung für den Verbraucher für die Zubereitung eines weinartigen Getränks (home-made wine) in den Verkehr gebracht wird.
(2) Stellt sich heraus, daß die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte geographische Beschränkung für die Erzeugung von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zu Wettbewerbsverzerrungen führt, so kann abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) entschieden werden, diese Beihilfe auch für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zu gewähren, der in anderen Gebieten der Gemeinschaft als den Weinbauzonen C III hergestellt worden ist.
(3) Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden ausschließlich für die Verwendung von Erzeugnissen gewährt, die von Rebsorten gewonnen wurden, die ausschließlich als Keltertraubensorten oder sowohl als Keltertraubensorten wie auch als für einen anderen Zweck klassifizierte Sorten eingestuft wurden; sie können auch für Trauben gemeinschaftlichen Ursprungs gewährt werden, die von denselben Sorten stammen.
(4) Die Beihilfebeträge sind so festzusetzen, daß die Kosten für die Versorgung mit Traubenmost und konzentriertem Traubenmost gemeinschaftlichen Ursprungs ein Niveau erreichen, bei dem die Erhaltung der traditionellen Absatzmöglichkeiten dieser Erzeugnisse sichergestellt ist.
(5) Ein noch festzusetzender Teil der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Beihilfe ist für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Für die Durchführung solcher Kampagnen kann die Beihilfe auf einen höheren Betrag festgesetzt werden als denjenigen, der sich aus der Anwendung von Absatz 4 ergibt.
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