Artikel 77 VO (EG) 1999/1493

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Durchführung dieser Verordnung sind die Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften zu beachten.

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