Artikel 78 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse.

(2) Die Prämie gemäß Titel II Kapitel II, die Unterstützung gemäß Titel II Kapitel III, die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel I, der Ankauf und die Unterstützung gemäß Titel III Kapitel II, die Beihilfen gemäß Titel III Kapitel III sowie die Erstattungen gemäß Titel VII gelten als Interventionen zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(3) Unbeschadet strengerer Vorschriften dürfen die gemäß Titel III gewährte Gemeinschaftsunterstützung und die Erstattungen, die gemäß Titel VII gewährt werden können, nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben hergestellt wurden.

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