Artikel 79 VO (EG) 1999/1493

Zur Vermeidung überschüssiger Mengen von Tafelwein und von für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen können die Mitgliedstaaten eine Ertragsobergrenze, ausgedrückt in Hektoliter pro Hektar, festsetzen, bei deren Überschreitung der Erzeuger den Anspruch auf die Vergünstigungen aus dieser Verordnung verliert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.