Artikel 79 VO (EG) 1999/1493
Zur Vermeidung überschüssiger Mengen von Tafelwein und von für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen können die Mitgliedstaaten eine Ertragsobergrenze, ausgedrückt in Hektoliter pro Hektar, festsetzen, bei deren Überschreitung der Erzeuger den Anspruch auf die Vergünstigungen aus dieser Verordnung verliert.
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