Artikel 80 VO (EG) 1999/1493

Nach dem Verfahren des Artikels 75 werden Maßnahmen erlassen

a)
zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach den in Artikel 81 genannten Verordnungen auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung und
b)
erforderlichenfalls zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

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