Artikel 80 VO (EG) 1999/1493
Nach dem Verfahren des Artikels 75 werden Maßnahmen erlassen
- a)
- zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach den in Artikel 81 genannten Verordnungen auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung und
- b)
- erforderlichenfalls zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
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