Artikel 73 VO (EG) 1999/1493

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung, einschließlich Art und Format der zu übermittelnden Angaben, sowie die Fristen für die Mitteilung und Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

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