Artikel 72 VO (EG) 1999/1493

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine oder mehrere Behörde(n) der/denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Sie bezeichnen auch die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörde(n) und Laboratorien. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(3) Die Kommission setzt eine Gruppe von speziellen Bediensteten ein, die den Auftrag haben, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an Ort und Stelle mitzuwirken, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften des Weinsektors sicherzustellen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

Diese Bestimmungen können insbesondere folgendes umfassen:

a)
die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle;
b)
die Beziehungen zwischen den bezeichneten Behörden;
c)
die spezifischen finanziellen Modalitäten der Verbesserung der Kontrollen;
d)
die Verwaltungssanktionen;
e)
die Befugnisse und Pflichten der bezeichneten Inspektoren.

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