ANHANG VIII VO (EG) 1999/1493
BESCHREIBUNG, BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND SCHUTZ VON SCHAUMWEIN
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A.
-
Begriffsbestimmungen
1. Mit diesem Anhang werden die Grundregeln festgelegt für die Bezeichnung und Aufmachung von- a)
- in der Gemeinschaft hergestelltem Schaumwein im Sinne von Anhang I Nummer 15;
- b)
- aus der Gemeinschaft stammendem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne von Anhang I Nummer 16;
- c)
- nach dem Verfahren des Artikels 75 in Übereinstimmung mit dieser Verordnung definiertem Schaumwein mit Ursprung in Drittländern;
- d)
- nach dem Verfahren des Artikels 75 in Übereinstimmung mit dieser Verordnung definiertem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure mit Ursprung in Drittländern.
Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Schaumwein umfaßt- —
„Schaumwein” gemäß Anhang V Abschnitt H;
- —
„Qualitätsschaumwein” gemäß Anhang V Abschnitt I und
- —
„Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete” (Qualitätsschaumwein b.A.) gemäß Anhang VI Abschnitt K.
„Schaumwein” gemäß Anhang V Abschnitt H;
„Qualitätsschaumwein” gemäß Anhang V Abschnitt I und
„Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete” (Qualitätsschaumwein b.A.) gemäß Anhang VI Abschnitt K.
2. Im Sinne dieses Anhangs gelten- —
als „Etikettierung” : sämtliche Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken oder andere Bezeichnungen, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses sowie des am Behältnis befestigten Anhängers und der Umhüllung des Flaschenhalses angebracht sind. Bestimmte noch festzulegende Angaben, Zeichen und sonstige Marken gehören nicht zur Etikettierung;
- —
als „Verpackung” : die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten;
- —
als Hersteller eines in Nummer 1 genannten Erzeugnisses: die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, welche die Herstellung durchführt oder für ihre Rechnung durchführen läßt;
- —
als „Herstellung” : die Verarbeitung von frischen Trauben, Traubenmost und Wein zu einem in Nummer 1 genannten Erzeugnis.
als „Etikettierung” : sämtliche Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken oder andere Bezeichnungen, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses sowie des am Behältnis befestigten Anhängers und der Umhüllung des Flaschenhalses angebracht sind. Bestimmte noch festzulegende Angaben, Zeichen und sonstige Marken gehören nicht zur Etikettierung;
als „Verpackung” : die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten;
als Hersteller eines in Nummer 1 genannten Erzeugnisses: die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, welche die Herstellung durchführt oder für ihre Rechnung durchführen läßt;
als „Herstellung” : die Verarbeitung von frischen Trauben, Traubenmost und Wein zu einem in Nummer 1 genannten Erzeugnis.
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B.
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Obligatorische Angaben
1. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung folgende Angaben enthalten:- a)
- die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe von Abschnitt D Nummer 2,
- b)
- das Nennvolumen des Erzeugnisses,
- c)
- eine Angabe über die Art des Erzeugnisses nach Maßgabe von Abschnitt D Nummer 3,
- d)
- den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozenten gemäß Durchführungsbestimmungen, die noch zu erlassen sind.
2. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Angaben folgendes enthalten:- —
den Namen oder den Firmennamen des Herstellers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers sowie
- —
den Namen der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem die obengenannte Person ihren Sitz hat, nach Maßgabe von Abschnitt D Nummern 4 und 5.
Die Erzeugungsmitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß der ausgeschriebene Name oder Firmenname des Herstellers anzugeben ist. Wird auf dem Etikett der Name oder die Firma des Herstellers angegeben und erfolgt die Herstellung in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Gemeindeteil oder in einem anderen Mitgliedstaat als nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, so werden die dort genannten Angaben durch die Angabe des Namens der Gemeinde oder des Gemeindeteils, in dem die Herstellung erfolgt, sowie — im Falle der Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat — durch die Angabe dieses Mitgliedstaats ergänzt.
den Namen oder den Firmennamen des Herstellers oder eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers sowie
den Namen der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem die obengenannte Person ihren Sitz hat, nach Maßgabe von Abschnitt D Nummern 4 und 5.
3. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnissen muß die Etikettierung außer den in Nummer 1 aufgeführten Angaben folgende Angaben enthalten:- a)
- den Namen oder den Firmennamen des Einführers sowie der Gemeinde und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem dieser seinen Sitz hat,
- b)
- den Namen oder den Firmennamen des Herstellers sowie der Gemeinde und des Drittlands, in der bzw. dem dieser seinen Sitz hat, nach Maßgabe von Abschnitt D Nummern 4 und 5.
4. Die Etikettierung muß in folgenden Fällen zusätzliche Angaben enthalten:- —
bei Erzeugnissen im Sinne von Anhang I Nummer 15 sechster Gedankenstrich, die aus Wein mit Ursprung in Drittländern hergestellt sind, muß die Etikettierung die Angabe, daß das Erzeugnis aus eingeführtem Wein hergestellt ist, sowie den Namen des Drittlandes enthalten, aus dem der für die Bereitung der Cuvée verwendete Wein stammt;
- —
bei Qualitätsschaumwein b.A. ist auf der Etikettierung der Name des bestimmten Anbaugebiets anzugeben, in dem die bei der Herstellung verwendeten Trauben geerntet worden sind;
- —
bei aromatischen Qualitätsschaumweinen gemäß Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 muß die Etikettierung entweder den Namen der Rebsorte, aus der sie hergestellt wurden, oder die Angabe „aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt” enthalten.
bei Erzeugnissen im Sinne von Anhang I Nummer 15 sechster Gedankenstrich, die aus Wein mit Ursprung in Drittländern hergestellt sind, muß die Etikettierung die Angabe, daß das Erzeugnis aus eingeführtem Wein hergestellt ist, sowie den Namen des Drittlandes enthalten, aus dem der für die Bereitung der Cuvée verwendete Wein stammt;
bei Qualitätsschaumwein b.A. ist auf der Etikettierung der Name des bestimmten Anbaugebiets anzugeben, in dem die bei der Herstellung verwendeten Trauben geerntet worden sind;
bei aromatischen Qualitätsschaumweinen gemäß Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 muß die Etikettierung entweder den Namen der Rebsorte, aus der sie hergestellt wurden, oder die Angabe „aus Trauben aromatischer Sorten hergestellt” enthalten.
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C.
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Fakultative Angaben
1. Bei den in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden, sofern- —
nicht die Gefahr besteht, daß sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt B und der zulässigen Angaben gemäß Abschnitt E,
- —
Abschnitt E gegebenenfalls eingehalten wird.
nicht die Gefahr besteht, daß sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt B und der zulässigen Angaben gemäß Abschnitt E,
Abschnitt E gegebenenfalls eingehalten wird.
2. Zur Qualitätsüberwachung und -kontrolle auf dem Schaumweinsektor können die dafür zuständigen Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von dem in Abschnitt B Nummer 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Hersteller oder Verkäufer den Nachweis für die Richtigkeit der für die Bezeichnung verwendeten Angaben betreffend die Art, die Nämlichkeit, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Bereitung verwendeten Erzeugnisse verlangen. Wenn diese Aufforderung ausgeht von- —
der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller oder der Verkäufer niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt;
- —
der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, so erteilt diese der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes des Herstellers oder Verkäufers im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die ersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet.
Stellen die zuständigen Stellen fest, daß ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, so gelten diese Angaben als nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehend.
der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller oder der Verkäufer niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt;
der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats, so erteilt diese der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes des Herstellers oder Verkäufers im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die ersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet.
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D.
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Modalitäten für die obligatorischen Angaben
1. Die in Abschnitt B genannten Angaben sind- —
zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst anzubringen und
- —
in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich von dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.
Jedoch dürfen die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.
zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis selbst anzubringen und
in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich von dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.
2. Die Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a wird durch einen der folgenden Begriffe angegeben:- a)
- bei einem Schaumwein gemäß Anhang V Abschnitt H durch „Schaumwein” ;
- b)
- bei einem Qualitätsschaumwein gemäß Anhang V Abschnitt I mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne des Buchstabens d der vorliegenden Nummer durch „Qualitätsschaumwein” oder „Sekt” ;
- c)
- bei einem Qualitätsschaumwein b.A. gemäß Anhang VI Abschnitt K durch
- —
„Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätsschaumweine b.A.” oder „Sekt bestimmter Anbaugebiete” oder „Sekt b.A.” oder durch
- —
einen der traditionellen spezifischen Begriffe im Sinne von Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich, deren Verzeichnis noch aufzustellen ist und unter denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, die Auswahl trifft, oder durch
- —
einen der Namen der bestimmten Anbaugebiete für Qualitätsschaumwein b.A., der im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich festgelegt wurde oder durch
- —
die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Angaben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Qualitätsschaumweine b.A. vorschreiben, daß bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben allein oder zusammen zu verwenden sind;
- d)
- bei einem aromatischen Qualitätsschaumwein gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 durch „aromatischer Qualitätsschaumwein” ;
- e)
- bei einem aus einem Drittland stammenden Schaumwein durch
- —
„Schaumwein”
oder
- —
„Qualitätsschaumwein” oder „Sekt” , wenn die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen als den in Anhang V Abschnitt I aufgeführten Bedingungen gleichwertig anerkannt worden sind.
Bei diesem Schaumwein gehört zu der Verkehrsbezeichnung ein Hinweis auf das Drittland, in dem die verarbeiteten Weintrauben geerntet, zu Wein verarbeitet und zu Schaumwein weiterverarbeitet worden sind. Sind die zur Herstellung des Schaumweins verwendeten Erzeugnisse in einem anderen Land gewonnen worden als dem Land, in dem die Herstellung stattgefunden hat, so muß sich die Angabe des Herstellungslands gemäß Abschnitt B Nummer 3 deutlich von den Angaben auf der Etikettierung abheben;
- f)
- bei einem aus der Gemeinschaft oder einem Drittland stammenden Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure durch „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure” . Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, daß Kohlensäure zugesetzt worden ist, so wird die Etikettierung nach noch festzulegenden Einzelheiten durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt” ergänzt.
- —
„Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätsschaumweine b.A.” oder „Sekt bestimmter Anbaugebiete” oder „Sekt b.A.” oder durch
- —
einen der traditionellen spezifischen Begriffe im Sinne von Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich vierter Untergedankenstrich, deren Verzeichnis noch aufzustellen ist und unter denen der Mitgliedstaat, in dem die Herstellung stattgefunden hat, die Auswahl trifft, oder durch
- —
einen der Namen der bestimmten Anbaugebiete für Qualitätsschaumwein b.A., der im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich festgelegt wurde oder durch
- —
die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Angaben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Qualitätsschaumweine b.A. vorschreiben, daß bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben allein oder zusammen zu verwenden sind;
- —
„Schaumwein”
oder
- —
„Qualitätsschaumwein” oder „Sekt” , wenn die für seine Herstellung festgelegten Bedingungen als den in Anhang V Abschnitt I aufgeführten Bedingungen gleichwertig anerkannt worden sind.
Bei diesem Schaumwein gehört zu der Verkehrsbezeichnung ein Hinweis auf das Drittland, in dem die verarbeiteten Weintrauben geerntet, zu Wein verarbeitet und zu Schaumwein weiterverarbeitet worden sind. Sind die zur Herstellung des Schaumweins verwendeten Erzeugnisse in einem anderen Land gewonnen worden als dem Land, in dem die Herstellung stattgefunden hat, so muß sich die Angabe des Herstellungslands gemäß Abschnitt B Nummer 3 deutlich von den Angaben auf der Etikettierung abheben;
3. Die in Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c vorgeschriebene Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Zuckergehalts erfolgt durch einen der folgenden Begriffe, der in dem Mitgliedstaat oder dem Drittland, für den bzw. das das Erzeugnis bestimmt ist und in dem es zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, verständlich ist:- —
„brut nature” , „naturherb” , „bruto natural” , „pas dosé” , „dosage zéro” , „natūralusis briutas” , „īsts bruts” , „přírodně tvrdé” , „popolnoma suho” , „dosaggio zero” , „брют натюр” oder „brut natur” : wenn sein Zuckergehalt unter 3 g je Liter liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der Schaumbildung kein Zucker zugesetzt wurde;
- —
„extra brut” , „extra herb” , „ekstra briutas” , „ekstra brut” , „ekstra bruts” , „zvláště tvrdé” , „extra bruto” , „izredno suho” , „ekstra wytrawne” oder „екстра брют” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt;
- —
„brut” , „herb” , „briutas” , „bruts” , „tvrdé” , „bruto” , „zelo suho” , „bardzo wytrawne” oder „брют” : wenn sein Zuckergehalt unter 15 g je Liter liegt;
- —
„extra dry” , „extra trocken” , „extra seco” , „labai sausas” , „ekstra kuiv” , „ekstra sausais” , „különlegesen száraz” , „wytrawne” , „suho” , „zvláště suché” , „extra suché” , „екстра сухо” oder „extra sec” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt;
- —
„sec” , „trocken” , „secco” or „asciutto” , „dry” , „tør” , „ξηρός” , „seco” , „torr” , „kuiva” , „sausas” , „kuiv” , „sausais” , „száraz” , „półwytrawne” , „polsuho” , „suché” oder „сухо” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter liegt;
- —
„demi-sec” , „halbtrocken” , „abboccato” , „medium dry” , „halvtør” , „ημίξηρος” , „semi seco” , „meio seco” , „halvtorr” , „puolikuiva” , „pusiau sausas” , „poolkuiv” , „pussausais” , „félszáraz” , „półsłodkie” , „polsladko” or „polosuché” , „polosladké” oder „полусухо” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g je Liter liegt;
- —
„doux” , „mild” , „dolce” , „sweet” , „sød” , „γλυκύς” , „dulce” , „doce” , „söt” , „makea” , „saldus” , „magus” , „pussaldais” , „édes” , „ħelu” , „słodkie” , „sladko” , „sladké” , „сладко” oder „dulce” : wenn sein Zuckergehalt über 50 g je Liter liegt;
Ermöglicht der Zuckergehalt des Erzeugnisses die Angabe von zwei in Absatz 1 aufgeführten Begriffen, so darf der Hersteller oder Einführer nur einen davon nach seiner Wahl verwenden. Abweichend von Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c kann die Angabe der Art des Erzeugnisses gemäß Absatz 1 bei aromatischen Qualitätsschaumweinen im Sinne von Anhang V Abschnitt I Nummer 3 und bei aromatischen Qualitätsschaumweinen b.A. im Sinne von Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 durch die Angabe des durch die Analyse ermittelten Zuckergehalts in Gramm je Liter ersetzt werden. Zur Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Zuckergehalts sind auf der Etikettierung nur die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Angaben zulässig.
„brut nature” , „naturherb” , „bruto natural” , „pas dosé” , „dosage zéro” , „natūralusis briutas” , „īsts bruts” , „přírodně tvrdé” , „popolnoma suho” , „dosaggio zero” , „брют натюр” oder „brut natur” : wenn sein Zuckergehalt unter 3 g je Liter liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der Schaumbildung kein Zucker zugesetzt wurde;
„extra brut” , „extra herb” , „ekstra briutas” , „ekstra brut” , „ekstra bruts” , „zvláště tvrdé” , „extra bruto” , „izredno suho” , „ekstra wytrawne” oder „екстра брют” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt;
„brut” , „herb” , „briutas” , „bruts” , „tvrdé” , „bruto” , „zelo suho” , „bardzo wytrawne” oder „брют” : wenn sein Zuckergehalt unter 15 g je Liter liegt;
„extra dry” , „extra trocken” , „extra seco” , „labai sausas” , „ekstra kuiv” , „ekstra sausais” , „különlegesen száraz” , „wytrawne” , „suho” , „zvláště suché” , „extra suché” , „екстра сухо” oder „extra sec” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt;
„sec” , „trocken” , „secco” or „asciutto” , „dry” , „tør” , „ξηρός” , „seco” , „torr” , „kuiva” , „sausas” , „kuiv” , „sausais” , „száraz” , „półwytrawne” , „polsuho” , „suché” oder „сухо” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter liegt;
„demi-sec” , „halbtrocken” , „abboccato” , „medium dry” , „halvtør” , „ημίξηρος” , „semi seco” , „meio seco” , „halvtorr” , „puolikuiva” , „pusiau sausas” , „poolkuiv” , „pussausais” , „félszáraz” , „półsłodkie” , „polsladko” or „polosuché” , „polosladké” oder „полусухо” : wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g je Liter liegt;
„doux” , „mild” , „dolce” , „sweet” , „sød” , „γλυκύς” , „dulce” , „doce” , „söt” , „makea” , „saldus” , „magus” , „pussaldais” , „édes” , „ħelu” , „słodkie” , „sladko” , „sladké” , „сладко” oder „dulce” : wenn sein Zuckergehalt über 50 g je Liter liegt;
4. Der Name oder der Firmenname des Herstellers sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem er seinen Sitz hat, werden folgendermaßen angegeben:- —
entweder im vollen Wortlaut,
- —
oder bei in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen anhand eines Codes, sofern der Name oder der Firmenname der Person oder Personenvereinigung, die nicht Hersteller ist, jedoch an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut angegeben werden.
entweder im vollen Wortlaut,
oder bei in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen anhand eines Codes, sofern der Name oder der Firmenname der Person oder Personenvereinigung, die nicht Hersteller ist, jedoch an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, sowie der Name der Gemeinde oder des Gemeindeteils und des Mitgliedstaats, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ihren Sitz hat, im vollen Wortlaut angegeben werden.
5. Wird auf dem Etikett der Name einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils angegeben, um entweder den Sitz des Herstellers oder einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war, oder den Ort der Herstellung zu bezeichnen, und enthält diese Angabe den Namen eines bestimmten Anbaugebiets im Sinne von Anhang VI Abschnitt A, bei dem es sich nicht um den Namen handelt, der für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werden darf, so wird dieser Name anhand eines Codes angegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung der in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, insbesondere hinsichtlich der Größe der Schriftzeichen für diese Angaben, mit denen sich Verwechslungen in bezug auf den geographischen Ursprung des Weines vermeiden lassen.
6. Die zur Angabe der Herstellungsweise verwendeten Begriffe können in den Durchführungsbestimmungen vorgeschrieben werden.
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E.
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Verwendung bestimmter spezifischer Begriffe
1. Der Name einer geographischen Einheit, die kein bestimmtes Anbaugebiet ist und kleiner als ein Mitgliedstaat oder ein Drittland ist, darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung folgender Schaumweine zu ergänzen:- —
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- —
eines Qualitätsschaumweins, dem der Name einer solchen geographischen Einheit mit den Durchführungsbestimmungen zugewiesen worden ist, oder
- —
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen entsprechen, die in Anhang V Abschnitt I für Qualitätsschaumwein festgelegt sind, der den Namen einer geographischen Einheit trägt.
Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn- a)
- sie den Bestimmungen des Mitgliedstaats oder des Drittlands entspricht, in dem der Schaumwein hergestellt worden ist;
- b)
- die betreffende geographische Einheit genau abgegrenzt ist;
- c)
- alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen worden ist, aus dieser geographischen Einheit stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse;
- d)
- diese geographische Einheit bei einem Qualitätsschaumwein b.A. innerhalb des bestimmten Anbaugebiets liegt, dessen Name dieser Wein trägt;
- e)
- der Name dieser geographischen Einheit bei Qualitätsschaumwein nicht für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. vorgesehen ist.
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die Angabe des Namens einer geographischen Einheit, die kleiner als ein bestimmtes Anbaugebiet ist, zulassen, um die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b.A. zu ergänzen, wenn dieses Erzeugnis zu mindestes 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dieser geographischen Einheit geerntet worden sind.
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
eines Qualitätsschaumweins, dem der Name einer solchen geographischen Einheit mit den Durchführungsbestimmungen zugewiesen worden ist, oder
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen entsprechen, die in Anhang V Abschnitt I für Qualitätsschaumwein festgelegt sind, der den Namen einer geographischen Einheit trägt.
2. Der Name der Rebsorte darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung eines Erzeugnisses zu ergänzen, das genannt wird in Abschnitt A Nummer 1- —
unter Buchstabe a
oder
- —
unter Buchstabe c, wobei anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung dieses Erzeugnisses festgelegten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
Die Angabe des Namens einer Rebsorte oder eines Synonyms dieses Namens ist nur zulässig, wenn- a)
- der Anbau dieser Sorte und die Verwendung der daraus gewonnenen Erzeugnisse den Gemeinschaftsbestimmungen oder den Bestimmungen des Drittlands, in dem die verarbeiteten Trauben geerntet worden sind, entsprechen;
- b)
- diese Sorte auf einer Liste steht, die von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse gewonnen werden, aufzustellen ist; in bezug auf die Qualitätsschaumweine b.A. wird diese Liste gemäß Anhang VI Abschnitt B Nummer 1 oder Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a erstellt;
- c)
- der Name dieser Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer geographischen Einheit führt, die für die Bezeichnung eines anderen in der Gemeinschaft erzeugten oder eingeführten Weines verwendet wird;
- d)
- der Name dieser Rebsorte nicht im selben Ausdruck wiederholt wird, es sei denn, es gibt mehrere Sorten, die ein und denselben Namen tragen, und dieser Name erscheint in einer von dem Erzeugermitgliedstaat festzulegenden Liste. Diese Liste wird der Kommission bekanntgegeben, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet;
- e)
- das Erzeugnis vollständig aus der betreffenden Rebsorte gewonnen wurde, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- f)
- die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens 90 Tage beträgt und sofern die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub
- —
mindestens 60 Tage beträgt,
- —
mindestens 30 Tage beträgt, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtungen erfolgt.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für aromatische Schaumweine im Sinne von Anhang V Abschnitt I Nummer 3 oder Anhang VI Abschnitt K Nummer 10.
Abweichend von Absatz 2 können die Erzeugermitgliedstaaten
- —
die Angabe des Namens einer Rebsorte zulassen, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- —
die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten zulassen, soweit es die Rechtsvorschriften des Erzeugermitgliedstaats vorsehen, und wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- —
die Angabe auf einige Namen von Rebsorten nach Absatz 2 begrenzen.
unter Buchstabe a
oder
unter Buchstabe c, wobei anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung dieses Erzeugnisses festgelegten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
- —
mindestens 60 Tage beträgt,
- —
mindestens 30 Tage beträgt, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtungen erfolgt.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für aromatische Schaumweine im Sinne von Anhang V Abschnitt I Nummer 3 oder Anhang VI Abschnitt K Nummer 10.
Abweichend von Absatz 2 können die Erzeugermitgliedstaaten
- —
die Angabe des Namens einer Rebsorte zulassen, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- —
die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten zulassen, soweit es die Rechtsvorschriften des Erzeugermitgliedstaats vorsehen, und wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
- —
die Angabe auf einige Namen von Rebsorten nach Absatz 2 begrenzen.
3. Die Angabe des Begriffs „Flaschengärung” darf nur verwendet werden für die Bezeichnung- —
eines Qualitätsschaumweins b.A.;
- —
eines Qualitätsschaumweins
oder
- —
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
Die Verwendung des in Absatz 1 genannten Begriffs ist nur dann zulässig, wenn- a)
- das verarbeitete Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;
- b)
- die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;
- c)
- die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;
- d)
- das verarbeitete Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
eines Qualitätsschaumweins b.A.;
eines Qualitätsschaumweins
oder
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgelegten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
4. Die Angabe „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren” , „traditionelle Flaschengärung” , „klassische Flaschengärung” oder „traditionelles klassisches Verfahren” sowie der Begriffe, die sich aus einer Übersetzung dieser Worte ergeben, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung- —
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- —
eines Qualitätsschaumweins
oder
- —
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
Die Verwendung eines der in Absatz 1 genannten Begriffe ist nur zulässig, wenn das verarbeitete Erzeugnis- a)
- durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist,
- b)
- vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat,
- c)
- durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
eines Qualitätsschaumweins
oder
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
5. Die Angabe eines ein Herstellungsverfahren betreffenden Begriffs, der den Namen eines bestimmten Gebiets oer einer anderen geographischen Einheit oder einen aus einem dieser Namen abgeleiteten Ausdruck beinhaltet, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung- —
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- —
eines Qualitätsschaumweins
oder
- —
eines aus einem Drittland stammenden Qualitätsschaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
Dieser Begriff ist nur zur Bezeichnung eines Erzeugnisses zulässig, bei dem die in Absatz 1 genannte geographische Angabe gemacht werden darf.
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
eines Qualitätsschaumweins
oder
eines aus einem Drittland stammenden Qualitätsschaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
6. Für Qualitätsschaumweine b.A., die die in Nummer 4 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, ist vorbehalten- a)
- der Begriff „Winzersekt” den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., der Begriff „Hauersekt” den in Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., der Begriff „pěstitelský sekt” den in der Tschechischen Republik hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. und der Begriff „Termelői pezsgő” den in Ungarn hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die alle folgende Voraussetzung erfüllen:
- —
Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne von Abschnitt D Nummer 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.
- —
Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten.
In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Verwendung des Begriffs „Winzersekt” und gleichwertiger Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen festgelegt werden. In den gleichen Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, besondere und vor allem restriktivere Einzelheiten vorzusehen.
Begriffe im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen nur in ihrer Ursprungssprache verwendet werden;
- b)
- der Begriff „Crémant” für Qualitätsschaumweine b.A., die
- —
diese Bezeichnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie hergestellt wurden, in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugeordnet bekommen haben,
- —
aus dem Most aus der Kelterung von — im Falle von weißen Qualitätsschaumweinen b.A. — ganzen Trauben gewonnen wurden, wobei ein Grenzwert von 100 Litern für 150 Kilogramm Lesegut gilt,
- —
einen Höchstgehalt an Schwefeldioxid von 150 mg/Liter aufweisen,
- —
einen Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter aufweisen
und
- —
gegebenenfalls unter Einhaltung der besonderen zusätzlichen Regeln gewonnen worden sind, die für ihre Herstellung und Bezeichnung von dem Mitgliedstaat festgesetzt wurden, in dem die Herstellung stattgefunden hat.
Abweichend vom ersten Gedankenstrich können die Hersteller von Qualitätsschaumweinen b.A., denen der betreffende Mitgliedstaat nicht den Begriff „Crémant” nach dieser Vorschrift zugeordnet hat, diesen Begriff unter der Voraussetzung verwenden, daß sie ihn mindestens 10 Jahre vor dem 1. Juli 1996 traditionell verwendet haben.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Fälle mit, in denen er von dieser Ausnahme Gebrauch macht.
- —
Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne von Abschnitt D Nummer 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.
- —
Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten.
In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Verwendung des Begriffs „Winzersekt” und gleichwertiger Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen festgelegt werden. In den gleichen Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat ermächtigt werden, besondere und vor allem restriktivere Einzelheiten vorzusehen.
Begriffe im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen nur in ihrer Ursprungssprache verwendet werden;
- —
diese Bezeichnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie hergestellt wurden, in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugeordnet bekommen haben,
- —
aus dem Most aus der Kelterung von — im Falle von weißen Qualitätsschaumweinen b.A. — ganzen Trauben gewonnen wurden, wobei ein Grenzwert von 100 Litern für 150 Kilogramm Lesegut gilt,
- —
einen Höchstgehalt an Schwefeldioxid von 150 mg/Liter aufweisen,
- —
einen Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter aufweisen
und
- —
gegebenenfalls unter Einhaltung der besonderen zusätzlichen Regeln gewonnen worden sind, die für ihre Herstellung und Bezeichnung von dem Mitgliedstaat festgesetzt wurden, in dem die Herstellung stattgefunden hat.
Abweichend vom ersten Gedankenstrich können die Hersteller von Qualitätsschaumweinen b.A., denen der betreffende Mitgliedstaat nicht den Begriff „Crémant” nach dieser Vorschrift zugeordnet hat, diesen Begriff unter der Voraussetzung verwenden, daß sie ihn mindestens 10 Jahre vor dem 1. Juli 1996 traditionell verwendet haben.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Fälle mit, in denen er von dieser Ausnahme Gebrauch macht.
7. Der Jahrgang darf nur angegeben werden, um die Bezeichnung- —
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
- —
eines Qualitätsschaumweins
oder
- —
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen,
zu ergänzen. Die Angabe des Jahrgangs ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können für den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätsschaumwein b.A. jedoch vorschreiben, daß die Angabe des Jahrgangs nur zulässig ist, wenn das Erzeugnis vollständig aus Trauben gewonnen wurde, die in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse.
eines Qualitätsschaumweins b.A.,
eines Qualitätsschaumweins
oder
eines aus einem Drittland stammenden Schaumweins, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen,
8. Die Angabe eines Begriffs betreffend eine gehobene Qualität ist nur zulässig für- —
einen Qualitätsschaumwein b.A.,
- —
einen Qualitätsschaumwein
oder
- —
einen aus einem Drittland stammenden Schaumwein, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
einen Qualitätsschaumwein b.A.,
einen Qualitätsschaumwein
oder
einen aus einem Drittland stammenden Schaumwein, bei dem anerkannt worden ist, daß die für die Herstellung festgesetzten Bedingungen denen von Anhang V Abschnitt I oder Anhang VI Abschnitt K entsprechen.
9. Die Bezeichnung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands durch die Verwendung des Namens dieses Staates oder seines abgeleiteten Adjektives in Verbindung mit der in Abschnitt D Nummer 2 genannten Verkehrsbezeichnung darf nur erfolgen, wenn dieses Erzeugnis ausschließlich von Trauben stammt, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder Drittlands geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet.
10. Die Bezeichnung eines in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisses darf durch einen Begriff oder ein Zeichen, das sich auf eine bei einem Wettbewerb gewonnene Medaille oder einen entsprechenden Preis oder jede andere Auszeichnung bezieht, nur dann ergänzt werden, wenn dieser Preis bzw. diese Auszeichnung durch eine offizielle oder zu diesem Zweck offiziell anerkannte Stelle für eine bestimmte Menge des betreffenden Erzeugnisses verliehen worden ist.
11. Die Begriffe „Premium” oder „Reserve” dürfen nur verwendet werden zur Ergänzung- —
der Angabe „Qualitätsschaumwein”
oder
- —
der Angabe einer der in Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c genannten Begriffe.
Der Begriff „Reserve” kann unter den vom Erzeugermitgliedstaat festgelegten Bedingungen gegebenenfalls durch eine nähere Bezeichnung ergänzt werden.
der Angabe „Qualitätsschaumwein”
oder
der Angabe einer der in Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c genannten Begriffe.
12. Erforderlichenfalls können die Durchführungsbestimmungen folgendes umfassen:- a)
- Bedingungen für die Verwendung
- —
des in Nummer 8 genannten Begriffs;
- —
der Begriffe betreffend eine andere als die in den Nummern 3 und 6 genannten Herstellungsarten;
- —
der Begriffe zur Bezeichnung besonderer Eigenschaften der Rebsorten, aus denen das betreffende Erzeugnis gewonnen wurde;
- b)
- eine Liste der unter Buchstabe a genannten Begriffe.
- —
des in Nummer 8 genannten Begriffs;
- —
der Begriffe betreffend eine andere als die in den Nummern 3 und 6 genannten Herstellungsarten;
- —
der Begriffe zur Bezeichnung besonderer Eigenschaften der Rebsorten, aus denen das betreffende Erzeugnis gewonnen wurde;
-
F.
-
Sprachen, die für die Etikettierung verwendet werden können
Die Angaben gemäß- —
Abschnitt B werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann;
- —
Abschnitt C werden in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht.
- a)
- wird die Angabe
- —
des Namens des bestimmten Anbaugebiets im Sinne des Abschnitts B Nummer 4 zweiter Gedankenstrich bei Qualitätsschaumwein b.A.,
- —
des Namens einer anderen geografischen Einheit nach Maßgabe des Abschnitts E Nummer 1 bei Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsschaumwein
allein in der Amtssprache des Mitgliedstaats gemacht, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattgefunden hat.
Bei den vorgenannten, in Griechenland, Zypern oder Bulgarien hergestellten Erzeugnissen können diese Angaben jedoch in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden;
- b)
- wird bei den aus Drittländern stammenden Erzeugnissen
- —
die Verwendung einer Amtssprache des Drittlands, in dem die Herstellung stattgefunden hat, unter der Bedingung zugelassen, daß die Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1 zusätzlich in einer Amtssprache der Gemeinschaft gemacht werden;
- —
kann die Übersetzung bestimmter in Abschnitt C genannter Angaben in eine Amtssprache der Gemeinschaft durch Durchführungsbestimmungen geregelt werden;
- c)
- können bei den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1, die in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erscheinen, in einer anderen Sprache wiederholt werden.
- G.
- Aufmachung
1. Die in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur in Glasflaschen abgefüllt sein, zum Verkauf vorrätig gehalten und in den Verkehr gebracht werden, die- a)
- folgendermaßen verschlossen sind:
- —
mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist,
- —
mit einem sonstigen geeigneten Verschluß, wenn es sich um Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,20 Litern handelt, und
- b)
- gemäß den Vorschriften dieser Verordnung etikettiert sind.
Der Verschluß nach Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein. Hinsichtlich der Erzeugnisse des Abschnitts A Nummer 1, die gemäß Abschnitt E Nummern 3 und 4 durch die zweite Gärung in der Flasche gewonnen wurden, können für die noch im Herstellungsprozeß befindlichen Schaumweine in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen Ausnahmen- a)
- vom Erzeugermitgliedstaat festgelegt werden, sofern die betreffenden Weine
- —
Qualitätsschaumweine b.A. werden sollen;
- —
nur zwischen Herstellern innerhalb des betreffenden bestimmten Anbaugebiets in Verkehr sind;
- —
mit Begleitpapieren versehen werden
und
- —
Gegenstand besonderer Kontrollen sind;
- b)
- bis zum 31. Dezember 2001 auf Hersteller von Qualitätsschaumweinen angewandt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat eine ausdrückliche Erlaubnis erhalten haben und die von diesem festgelegten Bedingungen, insbesondere in bezug auf die Kontrolle, einhalten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 2000 einen Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge für eine Verlängerung dieser Regelung vor.
- —
mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist,
- —
mit einem sonstigen geeigneten Verschluß, wenn es sich um Flaschen mit einem Nennvolumen bis zu 0,20 Litern handelt, und
- —
Qualitätsschaumweine b.A. werden sollen;
- —
nur zwischen Herstellern innerhalb des betreffenden bestimmten Anbaugebiets in Verkehr sind;
- —
mit Begleitpapieren versehen werden
und
- —
Gegenstand besonderer Kontrollen sind;
Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 2000 einen Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge für eine Verlängerung dieser Regelung vor.
2. In Flaschen von der Art der „Schaumwein” -Flaschen oder ähnlichen Flaschen mit einem in Nummer 1 Buchstabe a genannten Verschluß zum Verkauf, zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr dürfen lediglich folgende Produkte abgefüllt werden:- —
Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Nummer 1,
- —
Getränke, für die diese Aufmachung traditionell gebräuchlich ist, und die
- —
den Definitionen für Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in den Nummern 17 und 18 des Anhangs I entsprechen
oder
- —
aus der alkoholischen Gärung von Obst oder eines anderen landwirtschaftlichen Grundstoffs gewonnen wurden, insbesondere die Erzeugnisse des Anhangs VII Abschnitt C Nummer 2 und die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(1) fallenden Erzeugnisse,
oder
- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol haben,
- —
Produkte, bei denen es aufgrund dieser Aufmachung nicht zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der wirklichen Art des Erzeugnisses kommen kann.
Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Nummer 1,
Getränke, für die diese Aufmachung traditionell gebräuchlich ist, und die
- —
den Definitionen für Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in den Nummern 17 und 18 des Anhangs I entsprechen
oder
- —
aus der alkoholischen Gärung von Obst oder eines anderen landwirtschaftlichen Grundstoffs gewonnen wurden, insbesondere die Erzeugnisse des Anhangs VII Abschnitt C Nummer 2 und die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(1) fallenden Erzeugnisse,
oder
- —
einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol haben,
Produkte, bei denen es aufgrund dieser Aufmachung nicht zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der wirklichen Art des Erzeugnisses kommen kann.
3. Insoweit die Einzelheiten der Etikettierung nicht durch diese Verordnung geregelt sind, können sie durch die Durchführungsbestimmungen geregelt werden, insbesondere betreffend- a)
- den Platz des Etiketts auf dem Behältnis,
- b)
- die Mindestabmessungen des Etiketts,
- c)
- die Verteilung der Angaben zur Bezeichnung auf dem Etikett,
- d)
- die Größe der Schriftzeichen auf dem Etikett,
- e)
- die Verwendung von Zeichen, Abbildungen oder Marken.
4. Weist die Verpackung eines in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisses eine oder mehrere Angaben auf, die sich auf das verpackte Erzeugnis beziehen, so müssen diese unbeschadet der Nummer 5 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
5. Wenn die Behältnisse, die ein Erzeugnis im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 enthalten, dem Endverbraucher in einer Verpackung zum Kauf angeboten werden, so muß diese eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Etikettierung aufweisen. Es werden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger Härten bei besonderen Verpackungen mit kleinen Mengen der in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse, die allein oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verpackt sind, getroffen.
- H.
- Marken
1. Wird eine sich auf die in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die- a)
- geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Artikel 48 hervorrufen,
oder
- b)
- mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b.A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b.A., oder eines eingeführten Weins, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können bzw. mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
oder
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann der Inhaber einer für ein Erzeugnis im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebiets oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Nummer 1 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b.A. mindestes 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß Artikel 54 Absatz 4 durch einen Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde. Marken, die die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen, können die Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. nicht entgegengehalten werden.
- I.
- Allgemeine Bestimmungen
1. Unbeschadet von Abschnitt F Nummer 1 läßt jeder Mitgliedstaat die Bezeichnung und die Aufmachung von in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu, soweit sie im Einklang mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen stehen und gemäß dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.
2. Bezeichnung, Aufmachung und Werbung für andere Produkte als diejenigen des Abschnitts A Nummer 1 dürfen nicht den Eindruck vermitteln, daß es sich bei dem betreffenden Produkt um Schaumwein handelt.
3. Die in Abschnitt D Nummer 2 genannten Verkehrsbezeichnungen dürfen nur für die in Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Bezeichnung eines Getränks des KN-Codes 22060091, das durch alkoholische Gärung aus einer Frucht oder aus einem anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnis gewonnen geworden ist, die Verwendung des Begriffs „Schaumwein” in zusammengesetzten Ausdrücken zulassen, wenn diese nach am 29. November 1985 geltenden Rechtsvorschriften üblich waren.
4. Die in Nummer 3 Absatz 2 genannten zusammengesetzten Ausdrücke werden in der Etikettierung in Schriftzeichen derselben Art und derselben Farbe und von einer Größe angegeben, die es ermöglicht, sie deutlich von anderen Angaben abzuheben.
5. Qualitätsschaumweine b.A. dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name des bestimmten Anbaugebiets, der ihnen zusteht, auf dem Stopfen angegeben ist und die Flaschen bereits am Herstellungsort mit einem Etikett versehen werden. Bei der Etikettierung können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine angemessene Kontrolle gewährleistet ist.
6. Zu Nummer 5 werden Durchführungsbestimmungen erlassen, desgleichen Ausnahmebestimmungen bezüglich der Angaben auf dem Stopfen im Sinne von Nummer 5 Absatz 1, im Falle, daß ein Schaumwein bei der Kontrolle durch die zuständige Behörde nicht als Qualitätsschaumwein b.A. anerkannt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.
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