ANHANG VII VO (EG) 1999/1493
BESCHREIBUNG, BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND SCHUTZ BESTIMMTER ANDERER ERZEUGNISSE ALS SCHAUMWEIN
Im Sinne dieses Anhangs gelten
- —
-
als Etikettierung sämtliche Bezeichnungen und sonstige Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die das Erzeugnis kennzeichnen und auf ein und demselben Behältnis einschließlich seines Verschlusses oder auf dem am Behältnis befestigten Anhänger angebracht sind. Bestimmte noch festzulegende Angaben, Zeichen und sonstige Marken gehören nicht zur Etikettierung;
- —
-
als „Verpackung” : die als Schutz während des Transports für ein oder mehrere Behältnisse und/oder für ihre Aufmachung für den Verkauf an den Endverbraucher verwendete Umschließung wie Papier, Hülsen aller Art, Kartons und Kisten.
-
A.
-
Obligatorische Angaben
1. Die Etikettierung von- a)
- Tafelwein, mit einer geographischen Angabe bezeichnetem Tafelwein und Qualitätswein b.A.;
- b)
- anderem Wein aus Drittländern als dem unter Buchstabe c genannten;
- c)
- Likörwein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure im Sinne des Anhangs I sowie von Drittlandweinen dieser Art
umfaßt bindend folgende Angaben:- —
Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses,
- —
Nennvolumen,
- —
vorhandener Alkoholgehalt,
- —
Nummer des Loses gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt(1).
Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses,
Nennvolumen,
vorhandener Alkoholgehalt,
Nummer des Loses gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt(1).
2. Die Verkehrsbezeichnung besteht- a)
- für Tafelweine aus dem Begriff „Tafelwein” sowie
- —
bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr aus der Angabe des Mitgliedstaates, wenn die Trauben in diesem Mitgliedstaat erzeugt und zu Wein bereitet werden,
- —
aus dem Begriff „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft” bei Weinen, die aus Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hergestellt werden,
- —
aus dem Begriff „In … aus in … geernteten Trauben hergestellter Wein” , ergänzt durch die Angaben der betreffenden Mitgliedstaaten, bei Weinen, die in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben bereitet werden,
- —
für bestimmte Tafelweine aus den Begriffen „Retsina” bzw. „vino tinto de mezcla” ;
- b)
- für Tafelweine mit geographischer Angabe:
- —
aus dem Begriff „Tafelwein” ,
- —
aus dem Namen der geographischen Einheit,
- —
aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: „Landwein” , „vin de pays” , „indicazione geografica tipica” , „ονομασία κατά παράδοση” , „οίνος τοπικός” , „vino de la tierra” , „vinho regional” , „regional wine” , „landwijn” , „geograafilise tähistusega lauavein” , „tájbor” , „inbid tradizzjonali tal-lokal” , „zemské víno” „deželno vino PGO” , „deželno vino s priznano geografsko oznako” , „регионално вино” oder „vin cu indicație geografică” ; wird ein solcher Begriff verwendet, so ist die Angabe „Tafelwein” nicht erforderlich.
- c)
- für Qualitätsweine b.A.:
- —
aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes,
- —
vorbehaltlich noch festzulegender Ausnahmen
- —
aus dem Begriff „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätswein b.A.” oder
- —
aus dem Begriff „Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätslikörwein b.A.” oder
- —
aus dem Begriff „Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätsperlwein b.A.” oder
- —
aus einem traditionellen spezifischen Begriff nach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe, wenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates dies vorsehen;
- d)
- für eingeführte Weine aus dem Wort „Wein” , zusammen mit der obligatorischen Angabe des Ursprungslandes, und bei mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen aus der obligatorischen Angabe der betreffenden geographischen Einheit;
- e)
- für Likörweine aus dem Begriff „Likörwein” ;
- f)
- für Perlweine aus dem Begriff „Perlwein” ;
- g)
- für Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure aus dem Begriff „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure” ;
- h)
- für die unter den Buchstaben e, f und g genannten Weine mit Ursprung in Drittländern aus noch festzulegenden Begriffen.
- —
bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr aus der Angabe des Mitgliedstaates, wenn die Trauben in diesem Mitgliedstaat erzeugt und zu Wein bereitet werden,
- —
aus dem Begriff „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft” bei Weinen, die aus Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hergestellt werden,
- —
aus dem Begriff „In … aus in … geernteten Trauben hergestellter Wein” , ergänzt durch die Angaben der betreffenden Mitgliedstaaten, bei Weinen, die in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben bereitet werden,
- —
für bestimmte Tafelweine aus den Begriffen „Retsina” bzw. „vino tinto de mezcla” ;
- —
aus dem Begriff „Tafelwein” ,
- —
aus dem Namen der geographischen Einheit,
- —
aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: „Landwein” , „vin de pays” , „indicazione geografica tipica” , „ονομασία κατά παράδοση” , „οίνος τοπικός” , „vino de la tierra” , „vinho regional” , „regional wine” , „landwijn” , „geograafilise tähistusega lauavein” , „tájbor” , „inbid tradizzjonali tal-lokal” , „zemské víno” „deželno vino PGO” , „deželno vino s priznano geografsko oznako” , „регионално вино” oder „vin cu indicație geografică” ; wird ein solcher Begriff verwendet, so ist die Angabe „Tafelwein” nicht erforderlich.
- —
aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes,
- —
vorbehaltlich noch festzulegender Ausnahmen
- —
aus dem Begriff „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätswein b.A.” oder
- —
aus dem Begriff „Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätslikörwein b.A.” oder
- —
aus dem Begriff „Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätsperlwein b.A.” oder
- —
aus einem traditionellen spezifischen Begriff nach einem noch festzulegenden Verzeichnis oder mehreren dieser Begriffe, wenn die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates dies vorsehen;
3. Die Etikettierung- a)
- von Tafelweinen, Tafelweinen mit geographischer Angabe und Qualitätsweinen b.A.,
- b)
- von Weinen mit Ursprung in Drittländern
umfaßt neben den Angaben im Sinne der Nummern 1 und 2 bindend die folgende Angabe:- —
den Namen oder die Firma sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat des Abfüllers oder — bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen — des Versenders;
- —
im Falle von eingeführten Weinen den Importeur oder — bei Abfüllung in der Gemeinschaft — den Abfüller.
den Namen oder die Firma sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat des Abfüllers oder — bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen — des Versenders;
im Falle von eingeführten Weinen den Importeur oder — bei Abfüllung in der Gemeinschaft — den Abfüller.
4. Die Etikettierung der Likörweine, Perlweine, Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure sowie der Drittlandweine dieser Art wird durch noch festzulegende Angaben entsprechend den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 ergänzt.
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B.
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Fakultative Angaben
1. Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden:- a)
- für Tafelweine, Tafelweine mit geographischer Angabe und Qualitätsweine b.A.:
- —
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder aller an der Vermarktung beteiligten Personen,
- —
Art des Erzeugnisses,
- —
besondere Farbe nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten;
- b)
- für Tafelweine mit einer geographischen Angabe und für Qualitätsweine b.A.:
- —
Erntejahr,
- —
Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten,
- —
Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb,
- —
Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses,
- —
ergänzende traditionelle Begriffe, nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten,
- —
Name eines Betriebs,
- —
Hinweis über die Abfüllung
- —
im Weinbaubetrieb oder
- —
in einem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben oder
- —
in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet oder — bei Qualitätsweinen b.A. — in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets liegt;
- c)
- für Qualitätsweine b.A.:
- —
Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats,
- —
Angabe einer geographischen Einheit, die größer ist als das bestimmte Anbaugebiet, für die Lokalisierung eines Qualitätsweins b.A.;
- —
Hinweis auf die Abfüllung im bestimmten Anbaugebiet, sofern diese Angabe dort herkömmlich und üblich ist.
- —
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder aller an der Vermarktung beteiligten Personen,
- —
Art des Erzeugnisses,
- —
besondere Farbe nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten;
- —
Erntejahr,
- —
Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten,
- —
Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb,
- —
Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses,
- —
ergänzende traditionelle Begriffe, nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten,
- —
Name eines Betriebs,
- —
Hinweis über die Abfüllung
- —
im Weinbaubetrieb oder
- —
in einem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben oder
- —
in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet oder — bei Qualitätsweinen b.A. — in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets liegt;
- —
Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats,
- —
Angabe einer geographischen Einheit, die größer ist als das bestimmte Anbaugebiet, für die Lokalisierung eines Qualitätsweins b.A.;
- —
Hinweis auf die Abfüllung im bestimmten Anbaugebiet, sofern diese Angabe dort herkömmlich und üblich ist.
2. Fakultative Angaben, die den Angaben nach Nummer 1 entsprechen, sind für Likörweine, Perlweine, Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure und Weine mit Ursprung in Drittländern noch festzulegen. Die vorliegende Nummer steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten bis zur Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften die Bezeichnung dieser Erzeugnisse regeln.
3. Bei den unter Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden.
4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine bestimmte Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 vorschreiben, untersagen oder ihre Verwendung beschränken.
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C.
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Verwendung bestimmter spezifischer Begriffe
1. Die Bezeichnung- a)
- „Wein” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 10 entsprechen;
- b)
- „Tafelwein” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 13 entsprechen.
2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften wird jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten,- —
die Verwendung der Worte „Wein” und „Perlwein” in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetztem Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,
- —
die Verwendung anderer zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort „Wein” erhalten.Polen wird gestattet, die zusammengesetzte Bezeichnung „Polskie wino/Polnischer Wein” für durch alkoholische Gärung aus konzentriertem Traubensaft oder konzentriertem Traubenmost oder aus Traubensaft oder Traubenmost gewonnene Erzeugnisse des KN-Codes 2206 weiterhin zu verwenden. Diese als „Polskie wino/Polnischer Wein” gekennzeichneten Erzeugnisse werden nur in Polen vermarktet
zuzulassen, durch Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 3 Buchstabe c) nicht berührt.
die Verwendung der Worte „Wein” und „Perlwein” in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetztem Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden,
die Verwendung anderer zusammengesetzter Ausdrücke, die das Wort „Wein” erhalten.Polen wird gestattet, die zusammengesetzte Bezeichnung „Polskie wino/Polnischer Wein” für durch alkoholische Gärung aus konzentriertem Traubensaft oder konzentriertem Traubenmost oder aus Traubensaft oder Traubenmost gewonnene Erzeugnisse des KN-Codes 2206 weiterhin zu verwenden. Diese als „Polskie wino/Polnischer Wein” gekennzeichneten Erzeugnisse werden nur in Polen vermarktet
3. Die Bezeichnung- a)
- „Likörwein” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 14 oder gegebenenfalls einer nach dem einleitenden Teil dieses Anhangs festzulegenden Begriffsbestimmung entsprechen;
- b)
- „Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätslikörwein b.A.” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 14 sowie den spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;
- c)
- „Perlwein” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 oder gegebenenfalls einer nach dem einleitenden Teil dieses Anhangs festzulegenden Begriffsbestimmung entsprechen;
- d)
- „Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete” oder „Qualitätsperlwein b.A.” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 sowie den spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;
- e)
- „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure” ist Erzeugnissen vorbehalten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 18 oder gegebenenfalls einer nach dem einleitenden Teil dieses Anhangs festzulegenden Begriffsbestimmung entsprechen.
4. Bei der Verwendung der zusammengesetzten Ausdrücke im Sinne der Nummer 2 muß jede Verwechslung mit den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen ausgeschlossen sein.
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D.
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Sprachen, die für die Etikettierung verwendet werden können
1. Die Angaben in der Etikettierung müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann. Jedoch sind- —
der Name des bestimmten Anbaugebietes,
- —
der Name einer anderen geographischen Einheit,
- —
die traditionellen spezifischen Begriffe und die ergänzenden traditionellen Begriffe,
- —
der Name der Weinbaubetriebe oder ihrer Zusammenschlüsse sowie Hinweise auf die Abfüllung
nur in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung erfolgt ist, anzugeben. Die in Absatz 2 genannten Angaben können bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland oder in Bulgarien und Zypern in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden. Die in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Angaben brauchen nur in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemacht zu werden, wenn diese der Amtssprache in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ursprungsmitgliedstaates, in dem das bestimmte Anbaugebiet liegt, gleichgestellt ist, sofern die Verwendung dieser Sprache in dem Mitgliedstaat herkömmlich und üblich ist. Bei den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die in Absatz 2 genannten Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebietes herkömmlich und üblich ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten für ihre Erzeugnisse zulassen, daß die in Absatz 2 genannten Angaben in einer anderen Sprache erfolgen, wenn diese Sprache für diese Angaben herkömmlicherweise verwendet wird.
der Name des bestimmten Anbaugebietes,
der Name einer anderen geographischen Einheit,
die traditionellen spezifischen Begriffe und die ergänzenden traditionellen Begriffe,
der Name der Weinbaubetriebe oder ihrer Zusammenschlüsse sowie Hinweise auf die Abfüllung
2. Weitere Abweichungen von Nummer 1 können beschlossen werden.
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E.
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Codes
1. Ein Code — nach noch festzulegenden Modalitäten — wird verwendet, um auf der Etikettierung- —
eines anderen als im zweiten Gedankenstrich genannten Erzeugnisses des Abschnitts A Nummer 1 Informationen anzugeben, die sich ganz oder teilweise auf den Namen eines bestimmten Anbaugebietes beziehen, das nicht dasjenige ist, das für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werden darf. Jedoch können die Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, um Verwechslungen mit dem genannten bestimmten Anbaugebiet auszuschließen;
- —
von Tafelwein nach Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich den Hauptsitz des Abfüllers oder des Versenders und gegebenenfalls den Abfüll- oder Versandort anzugeben.
Für die Etikettierung der im vorliegenden Anhang genannten Erzeugnisse kann nach noch festzulegenden Modalitäten ein Code für die Angaben nach Abschnitt A Nummer 3 verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Erzeugnisse abgefüllt werden, dies gestattet hat. Voraussetzung dafür ist, daß der Name oder Firmenname einer anderen an der Herstellung oder Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten Person oder Personenvereinigung als des Abfüllers sowie die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ansässig ist, auf dem Etikett in vollem Wortlaut angegeben sind.
eines anderen als im zweiten Gedankenstrich genannten Erzeugnisses des Abschnitts A Nummer 1 Informationen anzugeben, die sich ganz oder teilweise auf den Namen eines bestimmten Anbaugebietes beziehen, das nicht dasjenige ist, das für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses verwendet werden darf. Jedoch können die Mitgliedstaaten für ihr Hoheitsgebiet andere geeignete Maßnahmen vorschreiben, um Verwechslungen mit dem genannten bestimmten Anbaugebiet auszuschließen;
von Tafelwein nach Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich den Hauptsitz des Abfüllers oder des Versenders und gegebenenfalls den Abfüll- oder Versandort anzugeben.
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F.
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Marken
1. Wird eine Bezeichnung, Aufmachung und Werbung, die sich auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse bezieht, durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die- a)
- geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne des Artikels 48 hervorzurufen oder
- b)
- die
- —
entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Likörweins, eines Perlweins, eines Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure, eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist, oder mit der Bezeichnung eines anderen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisses verwechselt werden können oder
- —
mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Herstellung der oben genannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
Bei der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Likörweins, eines Perlweins, eines Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure, eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines in der Etikettierung dürfen ferner keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die- a)
- im Fall von
- —
Tafelweinen, Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure den Namen eines Qualitätsweines b.A. enthalten,
- —
Qualitätsweinen b.A. den Namen eines Tafelweins enthalten,
- —
eingeführten Weinen den Namen eines Tafelweins oder Qualitätsweines b.A. enthalten;
- b)
- bei Tafelweinen mit einer geographischen Angabe, bei Qualitätsweinen b.A. oder eingeführten Weinen falsche Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten;
- c)
- bei anderen als den unter Buchstabe b genannten Tafelweinen sowie bei Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure Angaben über einen geographischen Ursprung, eine Rebsorte, ein Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten;
- d)
- bei eingeführten Weinen mit einer charakteristischen Abbildung für einen Tafelwein, einen Likörwein, einen Perlwein, einen Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, einen Qualitätswein b.A. oder einen mittels einer geographischen Angabe bezeichneten eingeführten Wein verwechselbar sind.
- —
entweder von Personen, an die sie sich richten, mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Likörweins, eines Perlweins, eines Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure, eines Qualitätsweins b.A. oder eines eingeführten Weines, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt ist, oder mit der Bezeichnung eines anderen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisses verwechselt werden können oder
- —
mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne daß die für die Herstellung der oben genannten Enderzeugnisse verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.
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Tafelweinen, Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure den Namen eines Qualitätsweines b.A. enthalten,
- —
Qualitätsweinen b.A. den Namen eines Tafelweins enthalten,
- —
eingeführten Weinen den Namen eines Tafelweins oder Qualitätsweines b.A. enthalten;
2. Abweichend von Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten Marke, die identisch ist- —
mit dem zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendeten Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet oder
- —
mit dem Namen einer geographischen Einheit, der zur Bezeichnung eines Tafelweins, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, verwendet wird, oder
- —
mit dem Namen eines mittels einer geographischen Angabe bezeichneten Importweines,
selbst wenn er nach Nummer 1 Absatz 1 kein Anrecht auf diesen Namen hat, diese Marke bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwenden, unter der Bedingung, daß sie- a)
- spätestens am 31. Dezember 1985 entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates registriert worden ist und
- b)
- seit ihrer Registrierung ohne Unterbrechung bis zum 31. Dezember 1986 oder, wenn die Registrierung vor dem 1. Januar 1984 erfolgte, zumindest seit diesem letzten Zeitpunkt tatsächlich verwendet worden ist.
Ferner kann der Inhaber einer für Wein oder Traubenmost registrierten und verkehrsüblichen Marke, die Worte enthält, die mit der Bezeichnung eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet identisch sind, diese Marke auch dann, wenn das Erzeugnis diese Bezeichnung gemäß Nummer 1 nicht führen darf, weiterverwenden, wenn sie der Identität des ursprünglichen Inhabers oder des ursprünglichen Namensgebers entspricht, sofern die Registrierung der Marke bei Qualitätsweinen b.A. mindestens 25 Jahre vor der offiziellen Anerkennung der betreffenden geographischen Bezeichnung gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen durch den Erzeugermitgliedstaat erfolgt ist und die Marke effektiv ohne Unterbrechung verwendet wurde. Marken, die die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, können der Verwendung von Namen geographischer Einheiten für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweines nicht entgegengehalten werden.
mit dem zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendeten Namen einer kleineren geographischen Einheit als ein bestimmtes Anbaugebiet oder
mit dem Namen einer geographischen Einheit, der zur Bezeichnung eines Tafelweins, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, verwendet wird, oder
mit dem Namen eines mittels einer geographischen Angabe bezeichneten Importweines,
3. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Dezember 2002 mit qualifizierter Mehrheit über eine etwaige Verlängerung der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Frist.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Marken im Sinne von Nummer 2 mit, sobald sie ihnen jeweils zur Kenntnis gebracht werden. Die Kommission unterrichtet hiervon die mit der Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor beauftragten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.
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G.
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Inverkehrbringen, Kontrolle und Schutz
1. Jedes Behältnis mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger muß vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Erzeugnisses an etikettiert sein. Die Etikettierung muß den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen; gleiches gilt für Behältnisse mit mehr als 60 Litern Nennvolumen, wenn sie etikettiert sind.
2. Ausnahmen von Nummer 1 können beschlossen werden.
3. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Kontrolle und den Schutz der gemäß dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten Qualitätsweine b.A. und der Tafelweine mit einer geographischen Angabe.
4. Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Importwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet ist, kann für seine Vermarktung in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in die Schutz- und Kontrollregelung gemäß Nummer 3 einbezogen werden. Die Durchführung der Bestimmungen von Absatz 1 erfolgt über Abkommen mit den betroffenen Drittländern, die nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags ausgehandelt und geschlossen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.
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