ANHANG VI VO (EG) 1999/1493

QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE

A.
Bestimmte Anbaugebiete

1. Unter einem bestimmten Anbaugebiet ist eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Qualitätsweine b.A. verwandt wird.

2. Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.

3. Das bestimmte Anbaugebiet wird durch seinen geographischen Namen bezeichnet. Allerdings werden die Begriffe

„Muscadet” ,

„Blanquette” ,

„Vinho verde” ,

in bezug auf bestimmte Qualitätsschaumweine b.A. „Cava” und

„Manzanilla” ,

als Namen der jeweiligen bestimmten Anbaugebiete anerkannt, die von den betreffenden Mitgliedstaaten vor dem 1. März 1986 festgelegt und geregelt worden sind. In bezug auf nicht schäumende Weine darf der Begriff „Κάβα” und/oder „Cava” für die Bezeichnung griechischer Tafelweine als Angabe über die Reifung dieser Weine verwendet werden.

4. Der geographische Name eines bestimmten Anbaugebiets muß hinreichend genau und bekanntermaßen an das Erzeugungsgebiet gebunden sein, damit angesichts der gegebenen Umstände Verwechslungen vermieden werden können.

B.
Rebsorten

1. Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins b.A. auf seinem Gebiet geeigneten Rebsorten im Sinne von Artikel 19 auf. Es darf sich dabei nur um Rebsorten der Art „Vitis vinifera” handeln.

2. Rebsorten, die in dem Verzeichnis nach Nummer 1 nicht aufgeführt sind, müssen von allen Parzellen oder Rebflächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bestimmt sind, entfernt werden.

3. Abweichend von Nummer 2 können die Mitgliedstaaten jedoch das Vorhandensein einer nicht im Verzeichnis aufgeführten Rebsorte zulassen, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit dem Wirksamwerden der nach dem 31. Dezember 1979 erfolgten Abgrenzung eines bestimmten Gebiets, wenn diese Rebsorte der Art „Vitis vinifera” angehört und nicht mehr als 20 % des Rebsortenbestands der betreffenden Parzelle oder der betreffenden Rebfläche ausmacht.

4. Spätestens nach Ablauf der Frist nach Nummer 3 dürfen alle zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bestimmten Parzellen oder Rebflächen nur Rebsorten enthalten, die in dem in Nummer 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Bei Nichteinhaltung der letztgenannten Bestimmung verlieren alle Weine, die aus innerhalb dieser Parzelle oder dieser Rebfläche geernteten Trauben gewonnen werden, den Anspruch auf die Bezeichnung „Qualitätsweine b.A.”

C.
Anbaumethoden

1. Die Anbaumethoden, die zur Gewährleistung einer optimalen Qualität der Qualitätsweine b.A. notwendig sind, werden durch jeden betreffenden Mitgliedstaat in geeigneten Bestimmungen geregelt.

2. In einer Weinbauzone darf nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bewässert werden. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

D.
Herstellungsgebiete

1. Qualitätsweine b.A. dürfen nur
a)
aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis nach Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Rebsorten,
b)
durch Verarbeitung der unter Buchstabe a genannten Trauben zu Traubenmost und des so gewonnenen Mostes zu Wein sowie durch den Ausbau dieser Erzeugnisse zu Wein oder Schaumwein innerhalb des bestimmten Anbaugebiets, in dem die hierzu verwendeten Trauben geerntet worden sind.

Allerdings dürfen bei Commandaria-Qualitätswein b.A. mit Ursprung in Zypern die Produktionsschritte nach der Verarbeitung der Trauben zu Traubenmost und die Verarbeitung des so gewonnenen Mosts zu Wein unter strenger Aufsicht und unter den im zyprischen Recht vorgesehenen Bedingungen in Zypern außerhalb der besonderen Region, in der die verwendeten Trauben geerntet worden sind, durchgeführt werden,

gewonnen oder hergestellt werden.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a) kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, bis zum 31. Dezember 2007 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, dass ein Qualitätsschaumwein b.A. dadurch gewonnen wird, dass das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt, sofern

diese Art der zugesetzten Weinbauerzeugnisse nicht auch innerhalb dieses bestimmten Anbaugebiets erzeugt wird und mit den gleichen Merkmalen wie die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammenden Erzeugnisse;

diese Verbesserung den önologischen Verfahren und den Definitionen der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entspricht;

das Gesamtvolumen der zugesetzten Weinbauerzeugnisse, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, 10 % des Gesamtvolumens der verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung aus dem bestimmten Anbaugebiet nicht überschreitet. Die Kommission kann jedoch den Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 75 ermächtigen, in Ausnahmefällen Vomhundertsätze zugesetzter Erzeugnisse von mehr als 10 %, jedoch höchstens 15 %, zuzulassen.

Die Ausnahme nach Absatz 1 findet Anwendung, falls eine solche Bestimmung vor dem 31. Dezember 1995 in den Regelungen des betreffenden Erzeugermitgliedstaats vorgesehen war. Die Mitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der Namen der Qualitätsschaumweine b.A. im Sinne dieser Nummer und teilen es der Kommission mit, die es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann ein Qualitätswein b.A., mit Ausnahme von Qualitätsschaumwein b.A., in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des entsprechenden bestimmten Anbaugebiets gewonnen oder hergestellt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies durch ausdrückliche Genehmigung und unter bestimmten Bedingungen vorgesehen hat. Ferner können die Mitgliedstaaten durch Einzelgenehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle erlauben, daß ein Qualitätswein b.A. durch Verarbeitung der Trauben zu Traubenmost und des Mostes zu Wein sowie durch den Ausbau dieses Weines auch außerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebiets gewonnen wird, wenn es sich um ein herkömmliches Verfahren handelt, sofern dieses Verfahren

schon vor dem 1. September 1970 bzw., im Falle der der Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt beigetretenen Mitgliedstaaten, vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestand,

seit diesen Daten ununterbrochen fortbestanden hat und

Mengen betrifft, die sich bei dem betreffenden Verarbeiter seitdem nicht stärker erhöht haben als die der allgemeinen Marktentwicklung entsprechenden Mengen.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann ein Qualitätsschaumwein b.A. in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebiets hergestellt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies durch ausdrückliche Genehmigung und unter bestimmten Bedingungen vorgesehen hat. Ferner können die Mitgliedstaaten durch Einzelgenehmigungen oder durch weniger als fünf Jahre lang geltende ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle erlauben, daß ein Qualitätsschaumwein b.A. auch außerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebiets hergestellt wird, wenn es sich um ein herkömmliches Verfahren handelt, das mindestens seit dem 24. November 1974 besteht oder das im Falle der der Gemeinschaft nach diesem Zeitpunkt beigetretenen Mitgliedstaaten, vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestand.

5. Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die über Trauben oder Moste, die den Bedingungen für die Gewinnung eines Qualitätsweins b.A. entsprechen, sowie über andere Erzeugnisse verfügt, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, gewährleistet eine getrennte Weinbereitung und Lagerung; andernfalls kann der erzeugte Wein nicht als Qualitätswein b.A. gelten.

6. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden mit Ausnahme von Nummer 5 keine Anwendung auf Qualitätslikörweine b.A.

E.
Natürlicher Mindestalkoholgehalt

1. Jeder Mitgliedstaat setzt einen natürlichen Mindestalkoholgehalt in % vol für jeden der in seinem Gebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. fest. Bei der Festsetzung dieses natürlichen Alkoholgehalts werden insbesondere die in den letzten zehn Jahren vor dieser Festsetzung festgestellten Alkoholgehalte berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke bestimmter Anbaugebiete berücksichtigt werden.

2. Der natürliche Mindestalkoholgehalt gemäß Nummer 1 kann für denselben Qualitätswein b.A. je nach
a)
Untergebiet, Gemeinde oder Gemeindeteil,
b)
Rebsorte(n),
von denen die verarbeiteten Trauben stammen, verschieden hoch festgesetzt werden.

3. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen und außer bei Qualitätsschaumweinen b.A. und Qualitätslikörweinen b.A. dürfen die in Nummer 1 genannten Alkoholgehalte nicht niedriger sein als
a)
6,5 % vol in Zone A, mit Ausnahme der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-Ruwer, Ahr, Mittelrhein, Sachsen, Saale-Unstrut, Moselle luxembourgeoise, England und Wales, für welche dieser Alkoholgehalt auf 6 % vol festgesetzt wird,
b)
7,5 % vol in Zone B,
c)
8,5 % vol in Zone C I a),
d)
9 % vol in Zone C I b),
e)
9,5 % vol in Zone C II,
f)
10 % vol in den Zonen C III.

F.
Weinbereitungs- und Herstellungsmethoden

1. Die besonderen Weinbereitungs- und Herstellungsmethoden für die Gewinnung von Qualitätsweinen b.A. werden für jeden dieser Weine durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

2. Wenn es die Witterungsverhältnisse in einer der in Abschnitt E genannten Weinbauzonen erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten die Erhöhung des (vorhandenen oder potentiellen) natürlichen Alkoholgehalts von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind, zulassen, wobei die zur Verarbeitung zu Qualitätslikörwein b.A. bestimmten Erzeugnisse von dieser Regelung ausgenommen sind. Diese Erhöhung darf die in Anhang V Abschnitt C Nummer 3 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die Erhöhung des in Nummer 2 genannten Alkoholgehalts bis zu den in Anhang V Abschnitt C Nummer 4 festgesetzten Grenzwerten zugelassen werden. Diese Genehmigung präjudiziert nicht die in der letztgenannten Bestimung vorgesehene Möglichkeit einer ähnlichen Genehmigung für Tafelwein.

4. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur nach den Verfahren und Bedingungen von Anhang V Abschnitt D mit Ausnahme von Nummer 7 erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von konzentriertem Traubenmost jedoch ausschließen.

5. Der Gesamtalkoholgehalt der Qualitätsweine b.A. muß mindestens 9 % vol betragen. Für Dolenjska-Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in Slowenien, die im Einklang mit slowenischen Vorschriften als „Cviček PTP” beschrieben werden, und die in einem noch zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind, beträgt der Mindestgesamtalkoholgehalt jedoch 8,5 % vol. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Qualitätsschaumweine b.A. und Qualitätslikörweine b.A.

G.
Säuerung, Entsäuerung und Süßung

1. Die Bedingungen und Beschränkungen für die Säuerung und Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, die zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. geeignet sind, sowie das Verfahren, nach dem Zulassungen erteilt und Ausnahmen gestattet werden können, sind in Anhang V Abschnitt E festgelegt.

2. Die Süßung eines Qualitätsweins b.A. darf in einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie
a)
unter Einhaltung der in Anhang V Abschnitt F vorgesehenen Bedingungen und Grenzwerte erfolgt,
b)
vorbehaltlich noch festzulegender Ausnahmen in dem bestimmten Anbaugebiet, aus dem der betreffende Qualitätswein b.A. stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe vorgenommen wird,
c)
unter Verwendung eines oder mehrerer der nachstehenden Erzeugnisse erfolgt:

Traubenmost,

konzentrierter Traubenmost,

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

3. Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost nach Nummer 2 Buchstabe c müssen aus demselben bestimmten Anbaugebiet stammen wie der Wein, zu dessen Süßung sie verwendet werden.

4. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Qualitätsschaumweine b.A. und Qualitätslikörweine b.A.

H.
Anreicherungs-, Säuerungs- und Entsäuerungsverfahren

1. Die Anreicherungs-, Säuerungs- und Entsäuerungsmethoden im Sinne des Abschnitts F und des Abschnitts G Nummer 1 sind nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt G durchgeführt werden.

2. Vorbehaltlich des Abschnitts D Nummer 4 dürfen die genannten Maßnahmen nur in dem bestimmten Anbaugebiet durchgeführt werden, in dem die verarbeiteten frischen Weintrauben geerntet worden sind.

I.
Hektarerträge

1. Für jeden Qualitätswein b.A. wird durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Hektarertrag in Trauben-, Most- oder Weinmengen festgesetzt.

2. Dabei werden insbesondere die Erträge der zehn vorhergehenden Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmäßig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke des bestimmten Anbaugebiets in Ansatz kommen.

3. Der Hektarertrag kann für einen Qualitätswein b.A. unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem,
a)
aus welchem Teilanbaugebiet, aus welcher Gemeinde oder aus welchem Teil der Gemeinde und
b)
von welcher Rebsorte oder welchen Rebsorten
die zur Verarbeitung kommenden Trauben stammen.

4. Dieser Ertrag kann von dem betreffenden Mitgliedstaat geändert werden.

5. Die Überschreitung des in Nummer 1 genannten Ertrags hat zur Folge, daß für die gesamte Ernte die Verwendung der beanspruchten Bezeichnung untersagt wird, es sei denn, daß in den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Teilanbaugebiet festlegen, allgemein oder im Einzelfall etwas anderes vorgesehen ist; diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verwendung der Weine oder Erzeugnisse.

J.
Analytische und organoleptische Prüfung

1. Die Erzeuger sind verpflichtet, Weine, für die sie die Bezeichnung Qualitätsweine b.A. beanspruchen, einer analytischen und einer organoleptischen Prüfung zu unterwerfen:
a)
Die analytische Prüfung erstreckt sich mindestens auf die Werte der charakteristischen Faktoren des betreffenden Qualitätsweins b.A., die zu denen gehören, die in Nummer 3 aufgeführt sind. Die Grenzwerte dieser Faktoren werden von dem Erzeugermitgliedstaat für jeden Qualitätswein b.A. festgelegt.
b)
Die organoleptische Prüfung erstreckt sich auf Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack.

2. Die in Nummer 1 genannten Prüfungen können durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Stellen in Form von Stichproben durchgeführt werden, bis geeignete Bestimmungen über ihre systematische und allgemeine Durchführung erlassen worden sind.

3. Die charakteristischen Faktoren nach Nummer 1 Buchstabe a sind:
A.
Prüfung des Verhaltens des Weines

1.
Verhalten an der Luft
2.
Verhalten bei Kälte

B.
Mikrobiologische Untersuchung

3.
Verhalten im Brutschrank
4.
Aussehen des Weines und des Trubs

C.
Physikalische und chemische Analyse

5.
Dichte
6.
Alkoholgehalt
7.
Gesamttrockensubstanz (ermittelt durch Dichtemessung)
8.
Reduktionszucker
9.
Saccharose
10.
Asche
11.
Alkalinität der Asche
12.
Gesamtsäure
13.
Flüchtige Säure
14.
Gebundene Säure
15.
pH-Wert
16.
Freies Schwefeldioxid
17.
Gesamtes Schwefeldioxid

D.
Zusätzliche Analyse

18.
Kohlensäure (Perlweine und Schaumweine, Überdruck in bar bei 20 oC)

K.
Qualitätsschaumwein b.A.

1. Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.A. bestimmten Cuvées beträgt

in den Weinbauzonen C III mindestens 9,5 % vol,

in den übrigen Weinbauzonen mindestens 9 % vol.

2. Jedoch brauchen Cuvées, die zur Herstellung von bestimmten in einem noch zu erstellenden Verzeichnis enthaltenen und aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweinen b.A. bestimmt sind, nur einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufzuweisen.

3. Das Verzeichnis der in Nummer 2 genannten Qualitätsschaumweine b.A. wird festgelegt.

4. Qualitätsschaumwein b.A. muß einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.

5. Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.A. darf nur
a)
Saccharose,
b)
konzentrierten Traubenmost,
c)
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
d)
Traubenmost,
e)
teilweise gegorenen Traubenmost,
f)
Wein,
g)
Qualitätswein b.A.
enthalten, die den gleichen Qualitätsschaumwein b.A. ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

6. Abweichend von Anhang I Nummer 15 müssen Qualitätsschaumweine b.A. in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 oC einen Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweisen. Bei Qualitätsschaumweinen b.A. in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 25 cl muß der Überdruck jedoch mindestens 3 bar betragen.

7. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten bei Qualitätsschaumweinen b.A. anwenden können, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt dieser Schaumweine 185 mg/l nicht überschreiten. Die betreffenden Mitgliedstaaten können, falls dies aufgrund der Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich ist, bei den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. eine Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtschwefeldioxidgehalts um höchstens 40 mg/l zulassen, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

8. Die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb muß bei Qualitätsschaumwein b.A. vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll,
a)
mindestens sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefaß stattfindet;
b)
mindestens neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.

9. Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub beträgt mindestens

90 Tage;

30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet.

10. Für aromatischen Qualitätsschaumwein b.A. gilt folgendes:
a)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus Rebsorten, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis enthalten sind, hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein b.A. in dem bestimmten Anbaugebiet anerkannt sind, dessen Namen der Qualitätsschaumwein b.A. trägt.
b)
Die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée kann, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen.
c)
Das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten.
d)
Abweichend von Nummer 4 muß aromatischer Qualitätsschaumwein b.A. einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben.
e)
Der Gesamtalkoholgehalt von aromatischem Qualitätsschaumwein b.A. muß mindestens 10 % vol betragen.
f)
Abweichend von Nummer 6 Absatz 1 muß aromatischer Qualitätsschaumwein b.A. in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 oC einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
g)
Abweichend von Nummer 8 muß die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein b.A. mindestens einen Monat betragen.

11. Die Vorschriften von Anhang V Abschnitt H Nummern 1 bis 10 gelten auch für Qualitätslikörwein b.A.

L.
Qualitätslikör b.A. (zusätzlich zu den in Anhang V Abschnitt H geltenden und besonders Qualitätsschaumwein b.A. betreffenden Bestimmungen)

1. Vorbehaltlich noch zu erlassender Abweichungen müssen die in Anhang V Abschnitt J Nummer 1 genannten Erzeugnisse sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben nach Anhang V Abschnitt J Nummer 2, die zur Herstellung eines Qualitätslikörweins b.A. verwendet werden, aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Namen der betreffende Qualitätslikörwein b.A. trägt. Was jedoch die Qualitätslikörweine b.A. „Málaga” und „Jerez-Xérès-Sherry” anbelangt, so können der konzentrierte Traubenmost und gemäß Artikel 44 Absatz 11 auch der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben nach Anhang V Abschnitt J Nummer 2 der Rebsorte Pedro Ximénez aus dem bestimmten Anbaugebiet „Montilla-Moriles” kommen.

2. Vorbehaltlich noch zu erlassender Abweichungen dürfen die in Anhang V Abschnitt J Nummern 3 bis 6 genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Qualitätslikörweins b.A. nur innerhalb des bestimmten Anbaugebiets nach Nummer 1 durchgeführt werden. Was jedoch den Qualitätslikörwein b.A. „Porto” betrifft, dessen Bezeichnung dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben des begrenzten Anbaugebiets „Douro” hergestellt wird, so können die zusätzlichen Herstellungs- und Reifungsverfahren entweder in dem vorgenannten begrenzten Anbaugebiet oder in Vila Nova de Gaia bei Porto durchgeführt werden.

3. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätslikörweine b.A. erlassen können, darf
a)
der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Qualitätslikörweins b.A. verwendeten Erzeugnisse nach Anhang V Abschnitt I Nummer 1 nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Qualitätslikörweine b.A. nach einem noch zu erstellenden Verzeichnis dürfen jedoch gewonnen werden

i)
aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Qualitätslikörweinen b.A., die durch Zusatz von Weinbrand oder Tresterbrand mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden;
ii)
oder aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens

11 % vol, wenn es sich um Qualitätslikörweine b.A. handelt, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Brand aus dem Weinbau gewonnen wurden,

10,5 % vol, wenn es sich um noch festzulegende Weine handelt, die aus weißem Traubenmost gewonnen wurden,

9 % vol, wenn es sich um einen Qualitätslikörwein b.A. handelt, der gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, auf traditionelle und übliche Weise hergestellt wird;

b)
der vorhandene Alkoholgehalt eines Qualitätslikörweins b.A. nicht weniger als 15 % vol und nicht mehr als 22 % vol betragen;
c)
der Gesamtalkoholgehalt eines Qualitätslikörweins b.A. nicht weniger als 17,5 % vol betragen.

4. Der Gesamtalkoholgehalt darf jedoch bei bestimmten Qualitätslikörweinen b.A. nach einem noch zu erstellenden Verzeichnis weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol betragen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsahen.

5. Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός” , „vino dulce natural” , „vino dolce naturale” , „vinho doce natural” sind Qualitätslikörweinen b.A. vorbehalten, die

aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach einem zu erstellenden Verzeichnis besteht,

aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist,

ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 gewonnen werden.

6. Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Qualitätslikörweine b.A. vorsehen, daß der traditionelle spezifische Begriff „vin doux naturel” Qualitätslikörweinen vorbehalten ist, die

vom Winzer selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muskat-, Grenache-, Maccabeo- und Malvoisie-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vorstehend bezeichneten aufweist;

aus Traubenmost im Sinne von Anhang V Abschnitt J Nummer 1 von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung „vin doux naturel” für die Gesamternte nicht mehr zulässig;

aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist;

ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, in Gärung stehenden Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht:

10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes

oder 40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potentiellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.

7. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 5 und 6 dürfen nicht übersetzt werden. Ihnen kann jedoch

eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht;

bei den gemäß Nummer 6 in Griechenland hergestellten und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Verkehr befindlichen Erzeugnissen zusätzlich zu der Bezeichnung „vin doux naturel” die Bezeichnung „οίνος γλυκύς φυσικός” beigefügt werden.

8. Der traditionelle spezifische Begriff „Vino generoso” ist dem trockenen Qualitätslikörwein b.A. vorbehalten, der unter dem Oberflächeneinfluß von Hefe hergestellt wird und

aus weißen Trauben der Rebsorten Palomino de Jerez, Palomino fino, Pedro Ximénez, Verdejo, Zalema und Garrido Fino gewonnen wird,

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluß von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.

9. Die Bezeichnung gemäß Nummer 8 darf nicht übersetzt werden. Ihr kann jedoch eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht.

10. Der traditionelle spezifische Begriff „Vinho generoso” ist den Qualitätslikörweinen b.A. „Porto” , „Madeira” , „Moscatel de Setúbal” und „Carcavelos” in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.

11. Der traditionelle spezifische Begriff „Vino generoso de licor” ist Qualitätslikörwein b.A. vorbehalten, der

aus „Vino generoso” gemäß Nummer 8 oder aus einem unter dem Oberflächeneinfluß von Hefe erzeugten Wein, aus dem ein solcher „Vino generoso” hergestellt werden kann, gewonnen wird, dem entweder teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben oder konzentrierter Traubenmost zugesetzt worden ist;

in den Verkehr gebracht wird, nachdem er im Durchschnitt zwei Jahre in Eichenfässern gereift ist.

12. Die Bezeichnung gemäß Nummer 11 darf nicht übersetzt werden. Ihr kann jedoch eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht.

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