ANHANG V VO (EG) 1999/1493
GRENZWERTE UND VORAUSSETZUNGEN FÜR BESTIMMTE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN
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A.
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Schwefeldioxidgehalt
1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:- a)
- 160 mg/l bei Rotwein,
- b)
- 210 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf- a)
- 210 mg/l bei Rotwein und 260 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
- b)
- 300 mg/l
- —
bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese” verwendet werden darf,
- —
bei weißem Qualitätswein b. A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux, Saint-Macaire, Premières Côtes de Bordeaux, Sainte-Foy Bordeaux, Côtes de Bergerac mit oder ohne den darauffolgenden Zusatz „Côtes de Saussignac” , Haut-Montravel, Côtes de Montravel und Rosette verwendet werden dürfen,
- —
bei weißem Qualitätswein b. A., für den die Herkunftsbezeichnungen Allela, La Mancha, Navarra, Penedés, Rioja, Rueda, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen,
- —
bei weißem Qualitätswein b. A. mit Ursprung im Vereinigten Königreich, für den nach britischem Recht die Bezeichnung „botrytis” oder andere gleichwertige Bezeichnungen wie „noble harvest” , „noble late harvested” oder „special late harvested” verwendet werden dürfen,
- —
weißem Qualitätswein b.A., für den die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Gaillac verwendet werden darf,
- —
Qualitätswein b.A., für den die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alto Adige” oder „Trentino” verwendet werden darf, bezeichnet mit den Angaben oder einer der Angaben „passito” oder „vendemmia tardiva” ,
- —
Qualitätswein b.A., für den die Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli — Picolit” verwendet werden darf,
- —
Qualitätswein b.A. „Moscato di Pantelleria naturale” und „Moscato di Pantelleria” ,
- —
folgende Tafelweine mit geographischer Bezeichnung, wenn der gesamte Alkoholgehalt 15 % vol und der Restzuckergehalt 45 g/l übersteigt:
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Vin de pays de Franche-Comté,
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Vin de pays des coteaux de l'Auxois,
- —
Vin de pays de Saône-et-Loire,
- —
Vin de pays des coteaux de l'Ardèche,
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Vin de pays des collines rhodaniennes,
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Vin de pays du comté Tolosan,
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Vin de pays des côtes de Gascogne,
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Vin de pays du Gers,
- —
Vin de pays du Lot,
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Vin de pays des côtes du Tarn,
- —
Vin de pays de la Corrèze,
- —
Vin de pays de l'Ile de Beauté,
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Vin de pays d'Oc,
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Vin de pays des côtes de Thau,
- —
Vin de pays des coteaux de Murviel;
- —
Tokajer Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in Ungarn, die nach den ungarischen Vorschriften als „Tokaji édes szamorodni” oder „Tokaji aszú” beschrieben werden.
- c)
- 350 mg/l bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung „Auslese” verwendet werden darf, und bei Weißwein, der nach den rumänischen Rechtsvorschriften die Bezeichnung „vin supérieur mit Herkunftsbezeichnung” führt und für den die folgenden Bezeichnungen verwendet werden dürfen: Murfatlar, Cotnari, Tirnave, Pietroasele, Valea Calugareasca;
- d)
- 400 mg/l bei:
- —
Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese” , „Ausbruch” , „Ausbruchwein” , „Trockenbeerenauslese” und „Eiswein” verwendet werden dürfen, sowie bei Qualitätsweißwein b. A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures und Jurançon verwendet werden dürfen;
- —
weißem Qualitätswein b.A., für den die folgenden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Bezeichnung „Chaume” , Coteaux de Saumur, Pacherenc du Vic Bilh, Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives” oder „sélection de grains nobles” ;
- —
Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die folgenden Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Samos (Σάμος), Rhodos (Ρόδος), Patras (Πατρα), Rio Patron (Ρίο Πατρών), Kephalonia (Κεφαλονία), Limnos (Λήμνος), Sitia (Σητεία), Santorin (Σαντορίνη), Nemea (Νεμέα), Dafnes (Δαφνές);
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Weißweinen aus Kanada, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben und als „Icewine” bezeichnet werden dürfen und Qualitätsweinen b.A. mit Ursprung in Ungarn, die nach den ungarischen Vorschriften als „Tokaji máslás” , „Tokaji fordítás” oder „Tokaji aszúeszencia” , „Tokaji eszencia” , „Aszúbor” und „Töppedt szőlőből készült bor” beschrieben werden.
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bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese” verwendet werden darf,
- —
bei weißem Qualitätswein b. A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux, Saint-Macaire, Premières Côtes de Bordeaux, Sainte-Foy Bordeaux, Côtes de Bergerac mit oder ohne den darauffolgenden Zusatz „Côtes de Saussignac” , Haut-Montravel, Côtes de Montravel und Rosette verwendet werden dürfen,
- —
bei weißem Qualitätswein b. A., für den die Herkunftsbezeichnungen Allela, La Mancha, Navarra, Penedés, Rioja, Rueda, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen,
- —
bei weißem Qualitätswein b. A. mit Ursprung im Vereinigten Königreich, für den nach britischem Recht die Bezeichnung „botrytis” oder andere gleichwertige Bezeichnungen wie „noble harvest” , „noble late harvested” oder „special late harvested” verwendet werden dürfen,
- —
weißem Qualitätswein b.A., für den die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Gaillac verwendet werden darf,
- —
Qualitätswein b.A., für den die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Alto Adige” oder „Trentino” verwendet werden darf, bezeichnet mit den Angaben oder einer der Angaben „passito” oder „vendemmia tardiva” ,
- —
Qualitätswein b.A., für den die Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli — Picolit” verwendet werden darf,
- —
Qualitätswein b.A. „Moscato di Pantelleria naturale” und „Moscato di Pantelleria” ,
- —
folgende Tafelweine mit geographischer Bezeichnung, wenn der gesamte Alkoholgehalt 15 % vol und der Restzuckergehalt 45 g/l übersteigt:
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Vin de pays de Franche-Comté,
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Vin de pays des coteaux de l'Auxois,
- —
Vin de pays de Saône-et-Loire,
- —
Vin de pays des coteaux de l'Ardèche,
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Vin de pays des collines rhodaniennes,
- —
Vin de pays du comté Tolosan,
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Vin de pays des côtes de Gascogne,
- —
Vin de pays du Gers,
- —
Vin de pays du Lot,
- —
Vin de pays des côtes du Tarn,
- —
Vin de pays de la Corrèze,
- —
Vin de pays de l'Ile de Beauté,
- —
Vin de pays d'Oc,
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Vin de pays des côtes de Thau,
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Vin de pays des coteaux de Murviel;
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Tokajer Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in Ungarn, die nach den ungarischen Vorschriften als „Tokaji édes szamorodni” oder „Tokaji aszú” beschrieben werden.
- —
Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese” , „Ausbruch” , „Ausbruchwein” , „Trockenbeerenauslese” und „Eiswein” verwendet werden dürfen, sowie bei Qualitätsweißwein b. A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures und Jurançon verwendet werden dürfen;
- —
weißem Qualitätswein b.A., für den die folgenden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Bezeichnung „Chaume” , Coteaux de Saumur, Pacherenc du Vic Bilh, Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives” oder „sélection de grains nobles” ;
- —
Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die folgenden Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Samos (Σάμος), Rhodos (Ρόδος), Patras (Πατρα), Rio Patron (Ρίο Πατρών), Kephalonia (Κεφαλονία), Limnos (Λήμνος), Sitia (Σητεία), Santorin (Σαντορίνη), Nemea (Νεμέα), Dafnes (Δαφνές);
- —
Weißweinen aus Kanada, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben und als „Icewine” bezeichnet werden dürfen und Qualitätsweinen b.A. mit Ursprung in Ungarn, die nach den ungarischen Vorschriften als „Tokaji máslás” , „Tokaji fordítás” oder „Tokaji aszúeszencia” , „Tokaji eszencia” , „Aszúbor” und „Töppedt szőlőből készült bor” beschrieben werden.
3. Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann beschlossen werden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft zulassen können, daß bei in ihrem Gebiet erzeugten Weinen der in diesem Abschnitt genannte Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 40 mg/l erhöht wird.
4. Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.
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B.
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Gehalt an flüchtiger Säure
1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:- a)
- 18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,
- b)
- 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein sowie längstens bis zum 31. Dezember 1989 bei Erzeugnissen aus einem auf dem spanischen Gebiet vorgenommenen Verschnitt Weißwein/Rotwein, oder
- c)
- 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
2. Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten- —
für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
- —
für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen beim Eintritt in das geographische Gebiet der Gemeinschaft.
für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen beim Eintritt in das geographische Gebiet der Gemeinschaft.
3. Ausnahmen von Nummer 1 können vorgesehen werden für- a)
- bestimmte Qualitätsweine b. A. und bestimmte mit einer geographischen Angabe bezeichneten Tafelweine, wenn diese
- —
einen Alterungsprozeß von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder
- —
nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;
- b)
- Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.
- —
einen Alterungsprozeß von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder
- —
nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;
-
C.
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Anreicherungsgrenzen
1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins — soweit diese Erzeugnisse aus Rebsorten im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 gewonnen worden sind — sowie des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins und des Tafelweins zulassen.
2. Bei den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen darf der natürliche Alkoholgehalt nur dann erhöht werden, wenn ihr Mindestgehalt an natürlichem Alkohol folgende Werte erreicht:- a)
- in der Weinbauzone A: 5 % vol;
- b)
- in der Weinbauzone B: 6 % vol;
- c)
- in der Weinbauzone C I a): 7,5 % vol;
- d)
- in der Weinbauzone C I b): 8 % vol;
- e)
- in der Weinbauzone C II: 8,5 % vol;
- f)
- in den Weinbauzonen C III: 9 % vol.
3. Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt D erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:- a)
- in der Weinbauzone A: 3,5 % vol;
- b)
- in der Weinbauzone B: 2,5 % vol;
- c)
- in den Weinbauzonen C: 2 % vol.
4. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 3 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts auf folgende Grenzwerte heraufgesetzt werden:- a)
- in der Weinbauzone A: 4,5 % vol;
- b)
- in der Weinbauzone B: 3,5 % vol.
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D.
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Anreicherungsverfahren
1. Die in Abschnitt C genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:- a)
- bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
- b)
- bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
- c)
- bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und bei Tafelwein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus.
3. Die in Nummer 1 unter den Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den Weinanbaugebieten vorgenommen werden, in denen sie herkömmlicherweise oder ausnahmsweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung erfolgt, sowie in den Weinanbaugebieten Ungarns und Sloweniensund in Rumänien.
4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, daß das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in den Weinbauzonen C erhöht wird.
5. Wird Abschnitt C Nummer 4 angewandt, so erhöhen sich die Grenzwerte für die Erhöhung des Volumens auf 15 % in der Weinbauzone A und auf 11 % in der Weinbauzone B.
6. Die Konzentrierung des Traubenmostes, des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins oder des Tafelweins darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens um mehr als 20 % zur Folge haben und in keinem Fall den natürlichen Alkoholgehalt um mehr als 2 % vol erhöhen.
7. In keinem Fall dürfen die genannten Verfahren eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins, des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins und des Tafelweins auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A, 12 % vol in der Weinbauzone B, 12,5 % vol in den Weinbauzonen C I a und C I b, 13 % vol in der Weinbauzone C II und 13,5 % vol in den Weinbauzonen C III zur Folge haben.
8. Bei Rotwein darf der Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 7 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B angehoben werden.
9. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein und Tafelwein dürfen nicht konzentriert werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsstoffen selbst eines der in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren angewandt wurde.
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E.
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Säuerung und Entsäuerung
1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen- a)
- in den Weinbauzonen A, B, C I a und C I b eine teilweise Entsäuerung,
- b)
- in den Weinbauzonen C II und C III a unbeschadet von Nummer 3 eine Säuerung und eine Entsäuerung,
- c)
- in der Weinbauzone C III b eine Säuerung
vorgenommen werden.
2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
5. Außerdem darf der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost teilweise entsäuert werden.
6. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen können die Mitgliedstaaten die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen C I a und C I b unter den in Nummer 1 hinsichtlich der Weinbauzonen C II, C III a und C III b genannten Bedingungen zulassen.
7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in bezug auf die Säuerung und die Anreicherung können von Fall zu Fall Abweichungen beschlossen werden.
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F.
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Süßung
1. Die Süßung von Tafelweinen ist in den Fällen, in denen- a)
- bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder bei Tafelwein selbst eines der in Abschnitt D Nummer 1 genannten Verfahren angewandt wurde, nur mit Traubenmost zulässig, der höchstens den gleichen Gesamtalkoholgehalt hat wie der betreffende Tafelwein;
- b)
- bei den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen keines der Verfahren nach Abschnitt D Nummer 1 angewandt wurde, nur mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost zulässig, unter der Bedingung, daß der Gesamtalkoholgehalt in % vol des betreffenden Tafelweins nicht um mehr als 2 % erhöht wird.
2. Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geographische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.
3. Die Süßung von anderem als dem in Nummer 2 genannten eingeführten Wein unterliegt noch festzulegenden Regeln.
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G.
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Behandlungen
1. Jede der in den Abschnitten D und E genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, zu Tafelwein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, nach noch festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
2. Das gleiche gilt für die Konzentrierung, die Säuerung und die Entsäuerung des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins.
3. Die Konzentrierung von Tafelwein muß in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
4. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.
5. Jede der in den Nummern 1 bis 4 genannten Behandlungen muß den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie noch zu bestimmende Händler, besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
6. Jede der in Abschnitt E genannten Behandlungen muß in dem Begleitdokument verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.
7. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird, nur- a)
- vor dem 1. Januar in der Weinbauzone C,
- b)
- vor dem 16. März in den Weinbauzonen A und B
und nur für die Erzeugnisse, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen, durchgeführt werden.
8. Die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein können jedoch das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.
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H.
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Schaumwein
1. Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts I dieses Anhangs sowie des Abschnitts K von Anhang VI bezeichnet der Ausdruck- a)
- Cuvée
- —
den Traubenmost,
- —
den Wein,
- —
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,
die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumweinen bestimmt sind;
- b)
- Fülldosage
das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;
- c)
- Versanddosage
das Erzeugnis, das den Schaumweinen zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.
- —
den Traubenmost,
- —
den Wein,
- —
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,
die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumweinen bestimmt sind;
das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;
das Erzeugnis, das den Schaumweinen zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.
2. Die Versanddosage darf nur bestehen aus- —
Saccharose,
- —
Traubenmost,
- —
teilweise gegorenem Traubenmost,
- —
konzentriertem Traubenmost,
- —
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
- —
Wein oder
- —
ihrer Mischung,
gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.
Saccharose,
Traubenmost,
teilweise gegorenem Traubenmost,
konzentriertem Traubenmost,
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
Wein oder
ihrer Mischung,
3. Unbeschadet der nach dieser Verordnung gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.
4. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine unter Einhaltung noch festzulegender Bestimmungen gestatten. Diese Anreicherung kann durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgen. Die Anreicherung durch Zugabe von Saccharose oder konzentriertem Traubenmost ist zulässig, wenn dieses Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat nach der am 24. November 1974 geltenden Regelung herkömmlicherweise oder ausnahmsweise angewandt wird. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von konzentriertem Traubenmost jedoch ausschließen.
5. Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.
6. Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt der Schaumweine um höchstens 0,5 % vol erhöhen.
7. Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.
8. Abgesehen von etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach diesem Anhang darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.
9. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Höchstgrenze von 1,5 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,5 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.
10. Das Kohlendioxid in den Schaumweinen darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der die Weine bereitet werden. Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefaß stattfinden. Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und sich der Druck des Kohlendioxids in den Schaumweinen nicht erhöht.
11. Für anderen Schaumwein als Qualitätsschaumwein und Qualitätsschaumwein b. A. gilt folgendes:- a)
- Die zu ihrer Herstellung bestimmte Cuvée muß einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol haben.
- b)
- Die zu ihrer Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur folgendes enthalten:
- —
Traubenmost,
- —
teilweise gegorenen Traubenmost,
- —
konzentrierten Traubenmost,
- —
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder
- —
Saccharose und Wein.
- c)
- Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 müssen diese Erzeugnisse einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.
- d)
- Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten bei Schaumweinen anwenden können, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine 235 mg/l nicht überschreiten.
- e)
- Die betreffenden Mitgliedstaaten können, falls dies aufgrund der Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich ist, bei den in Absatz 1 genannten, in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weinen eine Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtschwefeldioxidgehalts um höchstens 40 mg/l zulassen, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.
- —
Traubenmost,
- —
teilweise gegorenen Traubenmost,
- —
konzentrierten Traubenmost,
- —
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder
- —
Saccharose und Wein.
-
I.
-
Qualitätsschaumwein
1. Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein bestimmten Cuvées beträgt mindestens 9 % vol.
2. Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur- a)
- Saccharose,
- b)
- konzentrierten Traubenmost,
- c)
- rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
- d)
- Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, aus denen ein zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein gewonnen werden kann,
- e)
- zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein,
- f)
- Tafelwein
oder
- g)
- Qualitätswein b. A.
enthalten.
oder
3. Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt folgendes:- a)
- Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus Rebsorten, die in einem noch festzulegenden Verzeichnis enthalten sind, hergestellt wurde.
Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Trentino-Alto Adige, Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte „Prosecco” hergestellt wurden.
- b)
- Die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée kann, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen.
- c)
- Das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten.
- d)
- Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 4 muß aromatischer Qualitätsschaumwein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben.
- e)
- Der Gesamtalkoholgehalt von aromatischem Qualitätsschaumwein muß mindestens 10 % vol betragen.
- f)
- Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 6 Absatz 1 muß aromatischer Qualitätsschaumwein in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 oC einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
- g)
- Abweichend von Anhang VI Abschnitt K Nummer 8 muß die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.
Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Trentino-Alto Adige, Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte „Prosecco” hergestellt wurden.
4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die unter diesen Anhang fallen und in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, zusätzliche Merkmale und Bedingungen für die Herstellung und den Verkehr festlegen oder die hierfür bestehenden Merkmale und Bedingungen strenger gestalten.
5. Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von- —
Abschnitt H Nummern 1 bis 10;
- —
Anhang VI Abschnitt K Nummern 4 und 6 bis 9, unbeschadet von Nummer 3 Buchstaben d, f und g dieses Abschnitts I.
Abschnitt H Nummern 1 bis 10;
Anhang VI Abschnitt K Nummern 4 und 6 bis 9, unbeschadet von Nummer 3 Buchstaben d, f und g dieses Abschnitts I.
-
J.
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Likörwein
1. Für die Herstellung von Likörwein werden die nachstehenden Erzeugnisse verwendet:- —
teilweise gegorener Traubenmost,
- —
Wein,
- —
eine Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
- —
Traubenmost oder die Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Qualitätslikörweine b. A.
teilweise gegorener Traubenmost,
Wein,
eine Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
Traubenmost oder die Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für einige, in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Qualitätslikörweine b. A.
2. Außerdem werden beigegeben:- a)
- bei Likörweinen und Qualitätslikörweinen b. A., ausgenommen die unter Buchstabe b genannten Qualitätslikörweine b. A.,
- i)
- die folgenden Erzeugnisse (jeweils für sich oder als Mischung):
- —
neutraler Alkohol, der aus der Destillation von Weinbauerzeugnissen, einschließlich getrockneter Weintrauben, stammt, dessen Alkoholgehalt mindestens 96 % vol beträgt und der den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Merkmalen entspricht;
- —
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt und das noch festzulegenden Merkmalen entspricht;
- ii)
- sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
konzentrierter Traubenmost;
- —
das Erzeugnis, das durch Mischen eines der unter Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem in Nummer 1 erster oder vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost gewonnen wird;
- b)
- bei bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. nach einem noch zu erstellenden Verzeichnis:
- i)
- entweder die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Erzeugnisse, jeweils für sich oder als Mischung
- ii)
- oder eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;
- —
Weinbrand oder Tresterbrand, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;
- —
Brand aus getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;
- iii)
- sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben;
- —
durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;
- —
konzentrierter Traubenmost;
- —
das Erzeugnis, das durch Mischen eines der unter Ziffer ii genannten Erzeugnisse mit einem in Nummer 1 erster oder vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost gewonnen wird.
- i)
- die folgenden Erzeugnisse (jeweils für sich oder als Mischung):
- —
neutraler Alkohol, der aus der Destillation von Weinbauerzeugnissen, einschließlich getrockneter Weintrauben, stammt, dessen Alkoholgehalt mindestens 96 % vol beträgt und der den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Merkmalen entspricht;
- —
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt und das noch festzulegenden Merkmalen entspricht;
- ii)
- sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
konzentrierter Traubenmost;
- —
das Erzeugnis, das durch Mischen eines der unter Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem in Nummer 1 erster oder vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost gewonnen wird;
- i)
- entweder die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Erzeugnisse, jeweils für sich oder als Mischung
- ii)
- oder eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;
- —
Weinbrand oder Tresterbrand, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;
- —
Brand aus getrockneten Weintrauben, dessen Alkoholgehalt mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol beträgt und der den Merkmalen entspricht, die in den Gemeinschaftsvorschriften oder, wo solche nicht vorliegen, den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind;
- iii)
- sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben;
- —
durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;
- —
konzentrierter Traubenmost;
- —
das Erzeugnis, das durch Mischen eines der unter Ziffer ii genannten Erzeugnisse mit einem in Nummer 1 erster oder vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost gewonnen wird.
3. Die zur Herstellung der Likörweine und der Qualitätslikörweine b. A. dienenden Erzeugnisse gemäß Nummer 1 dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß dieser Verordnung gewesen sein.
4. Jedoch- a)
- darf sich die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nur aus der Verwendung der unter Nummer 2 fallenden Erzeugnisse ergeben;
- b)
- kann für bestimmte Erzeugnisse von dem betreffenden Mitgliedstaat die Verwendung von Kalziumsulfat zugelassen werden, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kaliumsulfat, nicht übersteigt. Außerdem können diese Erzeugnisse einer zusätzlichen Säuerung mit Weinsäure bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.
5. Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Qualitätslikörweine b. A. erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß dieser Verordnung zugelassen.
6. Ferner sind zugelassen:- a)
- die in einer Meldung und Buchführung zu vermerkende Süßung — wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind — anhand von
- —
konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt;
- —
konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben im Falle der in einer Liste aufzuführenden Erzeugnisse, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;
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konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle von in einer Liste aufzuführenden Weinen, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;
- b)
- der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gemäß den Nummern 1 und 2, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während der Reifung ergeben;
- c)
- die Reifung in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 oC im Falle der in einer Liste aufzuführenden Erzeugnisse.
- —
konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt;
- —
konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben im Falle der in einer Liste aufzuführenden Erzeugnisse, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;
- —
konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle von in einer Liste aufzuführenden Weinen, sofern die Erhöhung des gesamten Alkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;
7. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Likörweine und Qualitätslikörweine b. A. erlassen können, darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine und der Qualitätslikörweine b.A. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:- a)
- 150 mg/l, sofern der Restzuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;
- b)
- 200 mg/l, sofern der Restzuckergehalt mehr als 5 g/l beträgt.
8. Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Qualitätslikörweine b. A. verwendeten Erzeugnisse nach Nummer 1 stammen, werden unter den in Artikel 42 Absatz 5 genannten Rebsorten ausgewählt.
9. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse nach Nummer 1, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Qualitätslikörweins b. A. verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.
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