Artikel 68 VO (EG) 1999/1493

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
für alle Erzeugnisse:

i)
sofern sie den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch in dem Ursprungsdrittland entsprechen; der Nachweis darüber, daß diese Bedingung erfüllt ist, wird durch eine Bescheinigung einer in einem noch zu erlassenden Verzeichnis aufgeführten Einrichtung des Ursprungsdrittlandes erbracht;
ii)
sofern sie, wenn sie für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt sind, zusammen mit einem Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle in den Verkehr gebracht werden;

b)
für die zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmten Weine außer Likörweine und Schaumweine:

i)
sofern sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol haben;
ii)
sofern sie einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 3,5 Gramm je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter haben.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 75 kann folgendes vorgesehen werden:

a)
die Festlegung der Merkmale, die Likörweine und Schaumweine aufweisen müssen, sowie der Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b);
b)
daß bestimmte in Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die in begrenzten Mengen befördert und in kleinen Behältnissen verpackt sind, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) freigestellt werden;
c)
daß bestimmte Weine mit einer Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung oder mit einem Ursprungszeugnis von der Angabe aller oder eines Teils der Daten, die in der Bescheinigung und dem Analysebulletin im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen sind, freigestellt werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

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