Artikel 67 VO (EG) 1999/1493
(1) Die Einfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen, denen Alkohol zugesetzt wurde, ist untersagt; davon ausgenommen sind Erzeugnisse, die Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft entsprechen, bei denen dieser Zusatz gestattet ist.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die hinsichtlich der Entsprechung der Erzeugnisse geltenden Bedingungen, und Abweichungen von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.
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