Artikel 69 VO (EG) 1999/1493
(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse infolge der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele von Artikel 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit den Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Lage die Anwendung derartiger Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere berücksichtigt
- a)
- die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt worden sind, und die Marktlage im Weinsektor in der Gemeinschaft;
- b)
- gegebenenfalls der Umfang der Intervention.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.
(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so trifft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unmittelbar anwendbar sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntgabe den Rat mit der Maßnahme der Kommission befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.
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