Artikel 70 VO (EG) 1999/1493

(1) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die noch zu bestimmenden Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Art und Muster des in Absatz 1 genannten Dokuments, sowie die Ausnahmen von diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt.

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