Artikel 71 VO (EG) 1999/1493

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

(2) Titel II Kapitel II steht der Gewährung von innerstaatlichen Beihilfen, die ähnliche Ziele wie das genannte Kapitel verfolgen, nicht entgegen. Jedoch findet auf solche Beihilfen Absatz 1 Anwendung.

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