Artikel 59 VO (EG) 1999/1493

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Einfuhren der übrigen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse sowie für alle Ausfuhren der dort aufgeführten Erzeugnisse kann die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz verlangt werden.

(2) Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 62 und 63 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Lizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; diese verfällt außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 75 wird folgendes festgelegt:

a)
die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden,
b)
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.